- 10 ObS 89/87
Veröff: SSV-NF 1/43
- 10 ObS 101/87
Auch; Veröff: SSV-NF 1/44
- 10 ObS 40/88
nur: Die Leistung kann nach Abs 1 nur entzogen werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. (T1)
- 10 ObS 55/89
- 10 ObS 351/88
nur T1
- 1 ObS 123/90
Entscheidungstext OGH 24.04.1990 1 ObS 123/90
- 10 ObS 196/90
- 10 ObS 358/90
nur T1
- 10 ObS 363/90
Beisatz: Wobei für den anzustellenden Vergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistungszuerkennung mit den Verhältnissen im Zeitpunkt des Leistungsentzuges in Beziehung zu setzen sind. (T2) Veröff: SSV-NF 4/149
- 10 ObS 404/90
Beis wie T2
- 10 ObS 389/90
Entscheidungstext OGH 29.01.1991 10 ObS 389/90
nur T1; Beisatz: Es sind im Verfahren über die Entziehung unabhängig von den im Zuerkennungsverfahren allenfalls getroffenen Feststellungen neuerlich Feststellungen über die für die Zuerkennung wesentlichen Tatsachen zu treffen. (T3) Veröff: SSV-NF 5/5
- 10 ObS 413/90
nur T1; Veröff: SSV-NF 5/17
- 10 ObS 153/91
nur T1
- 12 ObS 160/91
Entscheidungstext OGH 09.07.1991 12 ObS 160/91
Auch; Beis wie T2
- 10 ObS 332/91
Beis wie T2; Beis wie T3
- 10 ObS 349/91
nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Invaliditätspension. (T4) Veröff: SSV-NF 6/7
- 10 ObS 20/92
Beis wie T2; Beis wie T3
- 10 ObS 88/92
Veröff: SSV-NF 6/53
- 10 ObS 193/92
Beisatz: Ist der Leistungsbezieher durch diese Änderung auf dem Arbeitsmarkt wieder einsetzbar, ist die Entziehung der Leistung sachlich gerechtfertigt. (T5)
- 10 ObS 330/92
nur T1; Beis wie T2; Beis wie T5; Veröff: EvBl 1993/188 S 773 = SSV-NF 7/2
- 10 ObS 33/93
Beis wie T2
- 10 ObS 23/94
Beis wie T2; Beis wie T5
- 10 ObS 138/94
- 10 ObS 209/94
Beis wie T5; Beis wie T3; Beis wie T2
- 10 ObS 32/96
Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Auch bei Prüfung der Frage, ob seit dem Zeitpunkt der Aufnahme einer bestimmten Tätigkeit eine Änderung im Zustand des Versicherten eingetreten ist, ist zu erheben, welcher Zustand (welches Leistungskalkül) zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich vorlag. (T6) Beisatz: Hier:
§ 253d ASVG. (T7)
- 10 ObS 2351/96z
Entscheidungstext OGH 22.10.1996 10 ObS 2351/96z
- 10 ObS 140/97d
nur T1; Beis wie T2
- 10 ObS 443/97p
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Hier:
§ 183 ASVG (T9)
- 10 ObS 447/97a
nur T1; Beis wie T2; Beis wie T8; Beisatz: Hier: § 7 Abs 2 WPGG. (T10) Veröff: SZ 71/16
- 10 ObS 357/97s
Vgl auch
- 10 ObS 139/98h
Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5
- 10 ObS 343/98h
nur T1; Beis wie T2; Beis wie T8; Beis wie T10
- 10 ObS 387/98d
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T8; Beisatz: Es genügt nicht, nur den körperlichen Zustand zum Zeitpunkt der Gewährung zu dem zum Zeitpunkt der Neubemessung des Pflegegeldes vorliegenden in Beziehung zu setzen, sondern es sind die Änderungen im Pflegebedarf, der für das Ausmaß der Pflegegeldstufe maßgeblich ist, zueinander in Beziehung zu setzen. (T11); Beisatz: Im Rahmen der Entscheidung über die Herabsetzung einer Pflegegeldleistung sind nur die objektiven Grundlagen im Tatsächlichen für den seinerzeitigen Anspruch selbständig zu prüfen und die für die Zuerkennung wesentlichen Tatsachen festzustellen (SSV-NF 10/110). Ausgehend von den Tatsachengrundlagen ist dann selbständig zu beurteilen, ob die objektiven Grundlagen für die seinerzeitige Leistungszuerkennung sich so wesentlich verbessert haben (SSV-NF 9/52, ZAS B 1998, 29), dass sich eine Veränderung im Anspruch auf eine andere Pflegegeldstufe ergeben hat. (T12)
- 10 ObS 180/99i
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Entscheidend ist, ob zum Zeitpunkt der - nach der Vollendung des 18. Lebensjahres - gewährten Waisenpension die Versicherte infolge Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig war und ob sich seit diesem Zeitpunkt die Verhältnisse so wesentlich verändert haben, dass sie die Entziehung der gewährten Leistung rechtfertigten. (T13)
- 10 ObS 56/00h
Auch; Beis wie T2; Beis wie T5
- 10 ObS 218/99b
Vgl auch; Beis wie T12
- 10 ObS 160/00b
Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Bei Leistungen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse dann anzunehmen, wenn die Arbeitsfähigkeit des Pensionsbeziehers so weit wiederhergestellt ist, dass er nicht mehr als invalid oder berufsunfähig gilt. (T14)
- 10 ObS 5/00h
Beis wie T2; Beis wie T5
- 10 ObS 213/01y
Auch; nur T1; Beis wie T12 nur: Ausgehend von den Tatsachengrundlagen ist zu beurteilen, ob die objektiven Grundlagen für die seinerzeitige Leistungszuerkennung sich so wesentlich verbessert haben, dass sich eine Veränderung im Anspruch auf eine andere Pflegegeldstufe ergeben hat. (T15); Beisatz: Hier: § 6 Abs 4 TirPGG. (T16)
- 10 ObS 233/01i
Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5
- 10 ObS 95/02x
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 10 ObS 103/03z
Auch; nur T1; Beis wie T6
- 10 ObS 43/04b
- 10 ObS 150/07t
Auch; nur T1; Beisatz: Eine Entziehung oder eine Neubemessung (Erhöhung oder Herabsetzung) des Pflegegeldanspruches setzt im Regelfall eine wesentliche Veränderung des Zustandsbildes des Pflegebedürftigen und in dessen Folge eine Änderung im Umfang des Pflegebedarfs voraus, die die Gewährung einer anderen Pflegegeldstufe erforderlich macht. (T18); Beis wie T11; Beis ähnlich wie T2
- 10 ObS 32/10v
Beis wie T2; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T17; Beis wie T18
- 10 ObS 81/10z
Auch; Beis wie T11; Beis wie T17
- 10 ObS 25/12t
Entscheidungstext OGH 13.03.2012 10 ObS 25/12t
Auch; Beis wie T12; Beis wie T16; Beis wie T18
- 10 ObS 81/14f
Entscheidungstext OGH 26.08.2014 10 ObS 81/14f
Auch; Beis wie T15
- 10 ObS 153/14v
Entscheidungstext OGH 28.04.2015 10 ObS 153/14v
Auch; Beis wie T5
- 10 ObS 59/15x
Entscheidungstext OGH 22.10.2015 10 ObS 59/15x
Vgl auch; Beis wie T18
- 10 ObS 65/18h
Beis wie T5; Beisatz: Hier: Rehabilitationsgeld. (T19)
- 10 ObS 123/19i
Beis wie T5
- 10 ObS 40/20k
Beis wie T5
- 10 ObS 76/21f
Beis wie T5; Beisatz: In der Verringerung der Dauer der zu erwartenden leidensbedingten Krankenstände aufgrund einer Besserung des körperlichen oder geistigen Zustands des Versicherten oder einer Gewöhnung und Anpassung an die Leiden kann eine nach § 99 Abs 1, Abs 3 Z 1 lit b sublit aa ASVG beachtliche Änderung der Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der ursprünglichen Zuerkennung liegen. (T20); Beisatz: Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungszuerkennung ist die Erlassung des Gewährungsbescheids, bei einer gerichtlichen Entscheidung der Schluss der mündlichen Verhandlung oder der Zeitpunkt des Abschlusses eines Vergleichs über die Leistungsgewährung in einem gerichtlichen Verfahren. (T21)