Auch; Beisatz: Das für tätige Reue im Vermögensstrafrecht bestehende Erfordernis einer Widmung im Fall einer nicht den insgesamt offenen Betrag deckenden Ersatzleistung ergibt sich aus dem gezielt auf eine bestimmte (dem Ersatz zugrunde liegende) Tat abstellenden Wortlaut des § 167 StGB und dem wesentlichen Zweck jener Bestimmung. Letzterer besteht darin, dem Opfer zur raschen und einfachen Wiedergutmachung des erlittenen Schadens zu verhelfen. Dem stünde aus Sicht des Opfers bei ungewidmetem Teilersatz die Gefahr von Misslichkeiten einer späteren Auseinandersetzung mit dem Täter über die Verrechnung entgegen. Demzufolge ist zur strafbefreienden Wirkung einer Gutmachung nach § 167 StGB eine Widmung erforderlich, welche die dem Ersatz zugrunde liegende Tat bezeichnet, es sei denn, die Gutmachung betrifft auch ohne ausdrückliche Zuordnung klar ersichtlich eine ganz bestimmte Tat (WK-StGB - 2 § 167 Rz 10 mwN, 27 f). Auf das öffentlich-rechtliche Verhältnis betreffend Abgabenschuldigkeiten treffen diese Erwägungen nicht zu. (T1)