Norm
EheG §87 Abs2Rechtssatz
Die Regelung, daß ein Ehegatte in das der Benützung der Ehewohnung zugrunde liegende Rechtsverhältnis neben dem anderen, bisher allein berechtigten Ehegatten eintritt, ist im Gesetz nicht vorgesehen und daher unzulässig. Die Befugnisse des Gerichtes im Aufteilungsverfahren über Ehewohnungen, die auf Grund Bestandrechtes, Genossenschaftsrechtes oder Leihe benützt wurden, sind in § 87 Abs 2 EheG nämlich abschließend geregelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0057757Dokumentnummer
JJR_19871020_OGH0002_0040OB00585_8700000_001