Norm
ABGB §364c D3Rechtssatz
Die der Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes zugrunde liegende Vereinbarung darf kein rechtsgrundloses, abstraktes, sondern muß ein kausales Rechtsgeschäft sein; das Verbot muß entweder im Zusammenhang mit einem die Liegenschaft betreffenden Rechtsgeschäft stehen oder doch die Vereinbarung den wirtschaftlichen Grund des Verbotes zum Ausdruck bringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0010811Dokumentnummer
JJR_19871020_OGH0002_0040OB00546_8700000_001