RS OGH 1987/10/20 11Os132/87, 12Os131/89, 13Os53/90, 11Os76/92

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Veröffentlicht am 20.10.1987
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Norm

StGB §5 F
StGB §287 Abs1

Rechtssatz

Dem Rauschtäter fehlt nicht die Fähigkeit zum Tatentschluß (die Willensreaktion), sondern bloß die Diskretionsfähigkeit oder (und) Dispositionsfähigkeit. Die subjektive Tatbestandsverwirklichung nach dem § 287 Abs 1 StGB setzt keineswegs jene Einsichtigkeit und Bewußtheit der Willensbildung, die das gewollte Handeln eines nicht volltrunkenen Vorsatztäters kennzeichnet, voraus. Unter vorsätzlicher Begehung einer Rauschtat ist nichts anderes als natürliches Wissen und Wollen der Tat zu verstehen, das auch dem Volltrunkenen möglich ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

R.I.P.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0088988

Dokumentnummer

JJR_19871020_OGH0002_0110OS00132_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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