Norm
ABGB §1333Rechtssatz
Zinsen aus einer ohne Rechtsgrund geleisteten und daher zurückzuerstattenden Geldsumme sind sogenannte Vergütungszinsen. Diese Art gesetzlicher Zinsen ist als allgemeine Erscheinung dem ABGB fremd. Für die Rechtsfolgen, die sich aus der Verzögerung der Zahlung ergeben, stellt aber das HfD JGS 1842/592 alle Arten von Zinsen gleich; es ordnet nämlich die Anwendung des § 1333 ABGB an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0032078Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.03.2022