RS OGH 1987/10/20 4Ob585/87, 7Ob530/93

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Veröffentlicht am 20.10.1987
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Norm

EheG §87 Abs2

Rechtssatz

§ 87 Abs 2 EheG bildet eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß das Gericht im Aufteilungsverfahren nicht in Rechte Dritter eingreifen darf. Als Ausnahmeregelung ist diese Bestimmung eng auszulegen. Auch eine analoge Erweiterung auf den Fall der Begründung von Mitmietrechten ist unzulässig.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 585/87
    Entscheidungstext OGH 20.10.1987 4 Ob 585/87
    Veröff: EvBl 1989/29 S 120 = RZ 1988/4 S 17
  • 7 Ob 530/93
    Entscheidungstext OGH 09.03.1994 7 Ob 530/93
    Vgl; nur: § 87 Abs 2 EheG bildet eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß das Gericht im Aufteilungsverfahren nicht in Rechte Dritter eingreifen darf. (T1) Beisatz: Keine Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch Zivilteilung und nachfolgende Veräußerung einer Liegenschaftshälfte, weil das zugunsten der Eltern des Antragsgegners wirksam einverleibte Veräußerungsverbot und Belastungsverbot den nachfolgenden Erwerber nicht mehr binden würde. (T2) Veröff: SZ 67/38

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0057770

Dokumentnummer

JJR_19871020_OGH0002_0040OB00585_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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