Norm
EheG §87 Abs2Rechtssatz
§ 87 Abs 2 EheG bildet eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß das Gericht im Aufteilungsverfahren nicht in Rechte Dritter eingreifen darf. Als Ausnahmeregelung ist diese Bestimmung eng auszulegen. Auch eine analoge Erweiterung auf den Fall der Begründung von Mitmietrechten ist unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0057770Dokumentnummer
JJR_19871020_OGH0002_0040OB00585_8700000_002