Norm
EheG §87 Abs2Rechtssatz
Die Rechtsansicht, daß der Bestimmung des § 87 EheG nur eine beispielhafte Bedeutung zukomme und auch jede andere, dort nicht ausdrücklich vorgesehene Regelung zulässig sei, sofern sie nur der Billigkeit (§ 83 Abs 1 EheG) entspreche, kann nicht geteilt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0057773Dokumentnummer
JJR_19871020_OGH0002_0040OB00585_8700000_003