RS OGH 1987/10/20 4Ob585/87

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Veröffentlicht am 20.10.1987
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Norm

EheG §87 Abs2

Rechtssatz

Die Rechtsansicht, daß der Bestimmung des § 87 EheG nur eine beispielhafte Bedeutung zukomme und auch jede andere, dort nicht ausdrücklich vorgesehene Regelung zulässig sei, sofern sie nur der Billigkeit (§ 83 Abs 1 EheG) entspreche, kann nicht geteilt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0057773

Dokumentnummer

JJR_19871020_OGH0002_0040OB00585_8700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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