Norm
ABGB §1330 BVRechtssatz
Ein berechtigtes Interesse ist gegeben, wenn die Mitteilung für die persönlichen, gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen und Verhältnisse von Bedeutung ist oder ein öffentliches Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse haben daher insbesondere Auskunfteien.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0031992Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.02.2018