Norm
StGB §34 Z6Rechtssatz
Mildernd wirkt eine wesentliche Herabsetzung des Bewußtseins der eigenen Verantwortlichkeit bei einem von mehreren Tatbeteiligten; davon kann aber beim Zusammenwirken zweier einschlägig erfahrener Täter im Rahmen eines Einbruchsdiebstahls schon typischerweise keine Rede sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0090971Dokumentnummer
JJR_19871020_OGH0002_0150OS00136_8700000_001