RS OGH 1987/10/20 15Os136/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1987
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Norm

StGB §34 Z6

Rechtssatz

Mildernd wirkt eine wesentliche Herabsetzung des Bewußtseins der eigenen Verantwortlichkeit bei einem von mehreren Tatbeteiligten; davon kann aber beim Zusammenwirken zweier einschlägig erfahrener Täter im Rahmen eines Einbruchsdiebstahls schon typischerweise keine Rede sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0090971

Dokumentnummer

JJR_19871020_OGH0002_0150OS00136_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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