RS OGH 1987/10/20 15Os144/87

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Veröffentlicht am 20.10.1987
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Norm

StGB §117 Abs2

Rechtssatz

Begehung "während der Ausübung des Amtes oder Dienstes" eines Beamten bedeutet, daß die beleidigende Äußerung in diesem Zeitraum unmittelbar ihm gegenüber abgegeben wird, setzt aber (neben der jeweils tatbestandsmäßigen Publizität) nicht notwendigerweise Mündlichkeit und gleichzeitige Anwesenheit von Täter und Beleidigtem voraus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0093472

Dokumentnummer

JJR_19871020_OGH0002_0150OS00144_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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