Norm
StGB §117 Abs2Rechtssatz
Begehung "während der Ausübung des Amtes oder Dienstes" eines Beamten bedeutet, daß die beleidigende Äußerung in diesem Zeitraum unmittelbar ihm gegenüber abgegeben wird, setzt aber (neben der jeweils tatbestandsmäßigen Publizität) nicht notwendigerweise Mündlichkeit und gleichzeitige Anwesenheit von Täter und Beleidigtem voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0093472Dokumentnummer
JJR_19871020_OGH0002_0150OS00144_8700000_001