Norm
ABGB §999Rechtssatz
Gesetzliche Zinsen sind stets fällig und können daher für beliebige Zeiträume nach ihrem Ablauf berechnet und gefordert werden. Die Fälligkeitsbestimmung des § 4 ZinsenG 1868, wonach Zinsen im Zweifel jährlich abzuführen sind, gilt nur für bedungene Zinsen. Das HfD JGS 1836/151 stellt aber die gesetzlichen Zinsen hinsichtlich der Verjährung den jährlichen Zinsen gleich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0038587Dokumentnummer
JJR_19871020_OGH0002_0040OB00584_8700000_004