Norm
KO §130 Abs4Rechtssatz
Die Entscheidung des Konkursgerichts über die Genehmigung des Verteilungsentwurfs des Masseverwalters ist auch dann durch Anschlag an der Gerichtstafel bekanntzumachen, wenn Erinnerungen nicht vorgebracht oder bei der Tagsatzung zurückgezogen worden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0065206Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.08.2018