RS OGH 1987/10/20 5Ob356/87, 8Ob288/98f, 8Ob84/18p

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Veröffentlicht am 20.10.1987
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Norm

KO §130 Abs4

Rechtssatz

Die Entscheidung des Konkursgerichts über die Genehmigung des Verteilungsentwurfs des Masseverwalters ist auch dann durch Anschlag an der Gerichtstafel bekanntzumachen, wenn Erinnerungen nicht vorgebracht oder bei der Tagsatzung zurückgezogen worden sind.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 356/87
    Entscheidungstext OGH 20.10.1987 5 Ob 356/87
  • 8 Ob 288/98f
    Entscheidungstext OGH 26.11.1998 8 Ob 288/98f
    Auch; Beisatz: Hier: Gemäß § 130 Abs 4 KO idF vor dem IRÄG 1997. (T1) Beisatz: Da allfällige Mängel des Verteilungsentwurfs durch dessen rechtskräftige Genehmigung geheilt sind, kann der Beschluß, mit dem der Konkurs gemäß § 139 Abs 1 KO aufgehoben wird, nicht mehr mit dem Einwand der Unrichtigkeit des Verteilungsentwurfes bekämpft werden (so schon 8 Ob 2062/96k). (T2) Beisatz: Rekursrecht des übergangenen Massegläubigers gegen die Aufhebung des Konkurses, wenn die Genehmingung des Schlußverteilungsentwurfes (mangels Anschlages gemäß § 130 Abs 4 KO) nicht rechtskräftig wurde. (T3)
  • 8 Ob 84/18p
    Entscheidungstext OGH 19.07.2018 8 Ob 84/18p
    Vgl auch; Beisatz: Der Beschluss, mit dem das Insolvenzverfahren gemäß § 139 IO aufgehoben wird, kann nicht mehr mit dem Einwand der Unrichtigkeit des Verteilungsentwurfs bekämpft werden. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0065206

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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