Norm
HbG §18Rechtssatz
Der Ausspruch, daß die Kündigung als wirksam erkannt werde oder aufgehoben wird, ist erst notwendiger Bestandteil eines die Einwendungen erledigenden Urteils nach § 572 ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0044907Dokumentnummer
JJR_19871021_OGH0002_009OBA00034_8700000_005