RS OGH 1987/10/21 1Ob38/87, 1Ob16/88, 1Ob5/89, 1Ob1/89, 1Ob17/90, 1Ob24/90, 1Ob41/90, 1Ob25/91, 1Ob9

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1987
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Norm

AHG §1 Ca

Rechtssatz

Organe der Rechtsträger sind ausnahmslos verpflichtet, sich rechtmäßig zu verhalten, so daß die Behauptungslast und Beweislast für mangelndes Verschulden bei Nichterfüllung dieser Rechtspflicht stets den Rechtsträger trifft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0049794

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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