Norm
AHG §1 CaRechtssatz
Organe der Rechtsträger sind ausnahmslos verpflichtet, sich rechtmäßig zu verhalten, so daß die Behauptungslast und Beweislast für mangelndes Verschulden bei Nichterfüllung dieser Rechtspflicht stets den Rechtsträger trifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0049794Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008