RS OGH 1987/10/21 9ObA34/87

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Veröffentlicht am 21.10.1987
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Norm

ZPO §562 ff A

Rechtssatz

Die Aufkündigung des Hausbesorgerdienstverhältnisses ist ungeachtet ihrer Einordnung als prozeßeinleitender Parteienantrag eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrag zu einem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt unter Einhaltung der gesetzlich festgelegten Kündigungsfrist aufzulösen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0044783

Dokumentnummer

JJR_19871021_OGH0002_009OBA00034_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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