RS OGH 1987/10/21 9ObA98/87, 9ObA262/97p, 8ObA202/97g

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Veröffentlicht am 21.10.1987
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Norm

AngG §23 IA
ArbAbfG §3

Rechtssatz

Bei nahezu lückenloser Aufeinanderfolge der Arbeitsverhältnisse ist es unerheblich, aus welchen Gründen das vorangehende Arbeitsverhältnis beendet wurde, weil durch den alsbaldigen Neuabschluß auch jene Situation bereinigt wird, in der der Gesetzgeber Abfertigungsansprüche versagt. Selbst die Beendigung des vorhergehenden Arbeitsverhältnisses durch Entlassung schadet nicht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Kettendienstvertrag, Kettenarbeitsvertrag, Angestellte, Ende, Auflösung, Kündigung, Berechnung, Bemessung, Höhe, Umfang, Ausmaß, Vordienstzeiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028299

Dokumentnummer

JJR_19871021_OGH0002_009OBA00098_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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