Norm
AngG §23 IARechtssatz
Bei nahezu lückenloser Aufeinanderfolge der Arbeitsverhältnisse ist es unerheblich, aus welchen Gründen das vorangehende Arbeitsverhältnis beendet wurde, weil durch den alsbaldigen Neuabschluß auch jene Situation bereinigt wird, in der der Gesetzgeber Abfertigungsansprüche versagt. Selbst die Beendigung des vorhergehenden Arbeitsverhältnisses durch Entlassung schadet nicht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Kettendienstvertrag, Kettenarbeitsvertrag, Angestellte, Ende, Auflösung, Kündigung, Berechnung, Bemessung, Höhe, Umfang, Ausmaß, VordienstzeitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028299Dokumentnummer
JJR_19871021_OGH0002_009OBA00098_8700000_001