Norm
ZPO §273Rechtssatz
§ 273 Abs 1 ZPO ist nicht nur anzuwenden, wenn jeder einzelne Provisionsfall dem Grunde nach feststeht, weil sonst der prozeßökonomische Zweck der Vorschrift bei Forderungen, die sich aus vielen einzelne Teilen zusammensetzen (und gerade deshalb schwer zu ermitteln sind) nicht zum Tragen kommt. Die Zulässigkeit seiner Anwendung auf derartige, jedenfalls teilweise zu Recht bestehende Gesamtforderungen ergibt sich aus der Überlegung, daß für die einzelnen Teilforderungen auch § 273 Abs 2 ZPO gilt, der berechtigt, sogar den Bestand der Forderung nach freier Überzeugung anzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0040426Dokumentnummer
JJR_19871021_OGH0002_009OBA00064_8700000_002