Norm
IESG §7 Abs1Rechtssatz
Ein nur auf die Ausgleichsquote gerichtetes Leistungsbegehren schöpft den Feststellungsanspruch schon deshalb nicht zur Gänze aus, weil es den Arbeitnehmer in ihren Rechtsschutzansprüchen vorrangig darum geht, ihre gesamten und ungekürzten Entgeltforderungen aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 7 Abs 1 IESG gegen den Insolvenz - Ausfallgeld - Fonds geltend machen zu können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0038905Dokumentnummer
JJR_19871021_OGH0002_009OBA00039_8700000_001