Norm
StGB §62Rechtssatz
Eine Inlandstat begeht auch, wer im Ausland eine Tat vorsätzlich veranlaßt oder fördernd unterstützt, deren Erfolg in Österreich eintritt oder nach den Vorstellungen der Täter in Österreich eintreten soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0092024Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018