RS OGH 1987/10/21 14ObA77/87, 9ObA276/00d

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Veröffentlicht am 21.10.1987
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Norm

IPRG §36
IPRG §44

Rechtssatz

Verpflichtet sich eine Solosängerin zu bestimmten Auftritten in der BRD, bei denen sie sich auch vertreten lassen kann, und fehlt es an der persönlichen Abhängigkeit zum Vertragspartner, überwiegen die Elemente des Werkvertrages jene des Arbeitsvertrages. In diesem Fall richtet sich die Bestimmung des anzuwendenden Rechts nicht nach dem Arbeitsvertragsstatut, sondern nach dem allgemeinen Geschäftsstaut.

Entscheidungstexte

  • 14 ObA 77/87
    Entscheidungstext OGH 21.10.1987 14 ObA 77/87
    Veröff: SZ 60/220 = WBl 1988,91
  • 9 ObA 276/00d
    Entscheidungstext OGH 24.01.2001 9 ObA 276/00d
    Vgl auch; Beisatz: Die Abgrenzung des vom IPRG nicht definierten Verweisungstatbestandes "Arbeitsverträge" folgt den Strukturvorstellungen des österreichischen Rechtes. Danach ist für private Arbeitsverhältnisse die grundsätzlich entgeltliche persönliche Dienstleistung der eigenen Partei in persönlicher Abhängigkeit von der anderen kennzeichnend. (T1) Beisatz: Für die Unterscheidung zwischen "freiem" und "echtem" Dienstvertrag ist das Ausmaß der Eingliederung des mit einer Dienstleistung Beauftragten in die Betriebsorganisation des Auftraggebers maßgeblich. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0077271

Dokumentnummer

JJR_19871021_OGH0002_014OBA00077_8700000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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