Norm
IPRG §36Rechtssatz
Verpflichtet sich eine Solosängerin zu bestimmten Auftritten in der BRD, bei denen sie sich auch vertreten lassen kann, und fehlt es an der persönlichen Abhängigkeit zum Vertragspartner, überwiegen die Elemente des Werkvertrages jene des Arbeitsvertrages. In diesem Fall richtet sich die Bestimmung des anzuwendenden Rechts nicht nach dem Arbeitsvertragsstatut, sondern nach dem allgemeinen Geschäftsstaut.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0077271Dokumentnummer
JJR_19871021_OGH0002_014OBA00077_8700000_004