Norm
ArbAbfG ArtVII Abs3Rechtssatz
Das ArbAbfG ist am 01.07.1979 in Kraft getreten. Ansprüche auf Abfertigung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes können zwar erst bei Erfüllung der Voraussetzungen zu oder nach diesem Zeitpunkt erworben werden, doch wirken auch vor Inkrafttreten des Gesetzes liegende Anwartschaften anspruchsbegründend. Nicht nur aus dem Zweck der Regelung, sondern auch aus ihrer ausdrücklichen Bezeichnung als Übergangsbestimmung ergibt sich, daß diese Gesetzesstelle nur auf bis zum Inkrafttreten des ArbAbfG entstandene und erfüllte Abfertigungsansprüche anzuwenden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0050467Dokumentnummer
JJR_19871021_OGH0002_009OBA00098_8700000_003