RS OGH 1987/10/21 1Ob33/87, 10Ob74/17f

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Veröffentlicht am 21.10.1987
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Norm

ABGB §484

Rechtssatz

Die jedermann eingeräumte Dienstbarkeit der Schiff- und Floßfahrt mit Ruder- und Segelbooten auf einem Privatgewässer ( Zeller- oder Irrsee ) deckt nicht den gewerblichen Betrieb einer Surfschule.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 33/87
    Entscheidungstext OGH 21.10.1987 1 Ob 33/87
    SZ 60/216
  • 10 Ob 74/17f
    Entscheidungstext OGH 23.01.2018 10 Ob 74/17f
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Beurteilung, die auf bestimmte Fortbewegungsmittel und Nutzungszeiten eingeschränkte Freigabe eines Radwegs und Teil einer Mountainbike-Route für die Öffentlichkeit umfasse nicht das Recht auf kommerzielle Nutzung mit Mountaincarts, ist vertretbar. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0011783

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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