Norm
StGB §62Rechtssatz
Tatort beim Betrug ist nach § 67 Abs 2 StGB auch jener Ort, an welchem es zum effektiven Verlust an Vermögenssubstanz kommt, den ein Dritter als spezifische Folge des deliktischen Geschehens erleidet. Im Fall der Verwendung einer österreichischen Kreditkarte oder Scheckkarte im Ausland trifft der Schaden nicht den Getäuschten, sondern unmittelbar jene inländische (Kreditkartenfirma) Firma und jenes inländische Kreditinstitut, das die Kreditkarte bzw die Scheckkarte ausgegeben hat und dem Berechtigten die Honorierung garantiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0092066Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018