Norm
ZPO §150 Abs1Rechtssatz
Die Bewilligung der Wiedereinsetzung hat die Aufhebung der infolge der Versäumung ergangenen, das Verfahren beendenden Entscheidungen zur Folge. Ist die Entscheidung selbst nicht auf die Säumnis zurückzuführen, so wird sie durch die Aufhebung nicht erfasst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0036707Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.10.2019