RS OGH 1987/10/22 12Os118/87, 14Os101/95, 11Os72/03, 12Os81/08s, 15Os168/13i

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Veröffentlicht am 22.10.1987
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Norm

StGB §156

Rechtssatz

Das Delikt nach § 156 StGB ist erst mit dem Eintritt einer Schädigung zumindest eines Gläubigers vollendet. Im Fall des Beiseiteschaffens muss daher der Vermögensbestandteil dem Zugriff der Gläubiger, sei es durch Verbringen an einen anderen Ort und dergleichen, sei es durch Veränderung der tatsächlichen Lage, tatsächlich entzogen worden sein. (Vor dieser Vollendung ist demnach ein strafbarer sonstiger Tatbeitrag zur betrügerischen Krida möglich).

Entscheidungstexte

  • 12 Os 118/87
    Entscheidungstext OGH 22.10.1987 12 Os 118/87
    Veröff: SSt 58/79 = JBl 1988,467
  • 14 Os 101/95
    Entscheidungstext OGH 16.01.1996 14 Os 101/95
    Vgl auch; nur: Das Delikt nach § 156 StGB ist erst mit dem Eintritt einer Schädigung zumindest eines Gläubigers vollendet. (T1); Beisatz: Zur Tatbestandsverwirklichung reicht die Schädigung eines einzigen Gläubigers aus. (T2)
  • 11 Os 72/03
    Entscheidungstext OGH 11.11.2003 11 Os 72/03
    Vgl; Beisatz: Der Tatbestand des § 156 StGB setzt nicht die Verbringung der Vermögenswerte ins Ausland voraus. (T3)
  • 12 Os 81/08s
    Entscheidungstext OGH 17.07.2008 12 Os 81/08s
    Auch; nur T2
  • 15 Os 168/13i
    Entscheidungstext OGH 20.12.2013 15 Os 168/13i
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0094803

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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