Norm
StGB §156Rechtssatz
Das Delikt nach § 156 StGB ist erst mit dem Eintritt einer Schädigung zumindest eines Gläubigers vollendet. Im Fall des Beiseiteschaffens muss daher der Vermögensbestandteil dem Zugriff der Gläubiger, sei es durch Verbringen an einen anderen Ort und dergleichen, sei es durch Veränderung der tatsächlichen Lage, tatsächlich entzogen worden sein. (Vor dieser Vollendung ist demnach ein strafbarer sonstiger Tatbeitrag zur betrügerischen Krida möglich).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0094803Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.02.2014