RS OGH 1987/10/28 3Ob113/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1987
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Norm

GBG §5

Rechtssatz

Zu den in das Hauptbuch einzutragenden wesentlichen Bestimmungen gehören beim Pfandrecht nur die Forderung und die Person des Gläubigers, nicht auch jene des Hauptschuldners, weil Liegenschaften auch für fremde Forderungen verpfändet werden können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0060229

Dokumentnummer

JJR_19871028_OGH0002_0030OB00113_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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