Norm
GBG §5Rechtssatz
Zu den in das Hauptbuch einzutragenden wesentlichen Bestimmungen gehören beim Pfandrecht nur die Forderung und die Person des Gläubigers, nicht auch jene des Hauptschuldners, weil Liegenschaften auch für fremde Forderungen verpfändet werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0060229Dokumentnummer
JJR_19871028_OGH0002_0030OB00113_8700000_001