Norm
ABGB §986 ERechtssatz
Enthält ein Exekutionstitel eine Wertsicherungsklausel, so steht für den Fall einer sich daraus ergebenden Herabsetzung des geschuldeten Geldbetrages der Weg der Oppositionsklage offen. Es ist nicht erforderlich, schon im Exekutionsantrag den Nachweis zu erbringen, daß keine Herabsetzung eingetreten sei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0001050Dokumentnummer
JJR_19871028_OGH0002_0030OB00093_8700000_002