Norm
StGB §15 Abs3 DRechtssatz
Die Ablehnung einer Schadensliquidierung durch die Versicherung bewirkt keine absolute Untauglichkeit des Betrugsversuches, weil es jedenfalls (bei aufrechtem Versicherungsverhältnis) nicht ausgeschlossen ist, daß der angestrebte Erfolg eintritt, der Versicherer also - sei es auch mangels einer rechtlichen Leistungspflicht wenigstens kulanzhalber - einen Entschädigungsbetrag tatsächlich leistet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0089934Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013