RS OGH 1987/10/28 2Ob670/87

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Veröffentlicht am 28.10.1987
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Norm

ZPO §503 Z4 E4c3
ZPO §503 Z4 ZPO E4c5

Rechtssatz

Die Ermittlung des Wahrscheinlichkeitsgrades für das Vorliegen einer bestimmten Tatsache fällt in den in dritter Instanz unüberprüfbaren Bereich der Sachverhaltsfeststellung. Die Frage, ob der von den Sachverständigen angegebene Grad der Wahrscheinlichkeit der Echtheit einer Unterschrift dazu hinreicht, den Beweis der Echtheit als gelungen zu werten, stellt eine Rechtsfrage dar. Die Wahrscheinlichkeit der Echtheit einer Unterschrift von siebzig Prozent reicht nicht hin, den Beweis der Echtheit als erbracht anzusehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0043433

Dokumentnummer

JJR_19871028_OGH0002_0020OB00670_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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