Rechtssatz
Die Ermittlung des Wahrscheinlichkeitsgrades für das Vorliegen einer bestimmten Tatsache fällt in den in dritter Instanz unüberprüfbaren Bereich der Sachverhaltsfeststellung. Die Frage, ob der von den Sachverständigen angegebene Grad der Wahrscheinlichkeit der Echtheit einer Unterschrift dazu hinreicht, den Beweis der Echtheit als gelungen zu werten, stellt eine Rechtsfrage dar. Die Wahrscheinlichkeit der Echtheit einer Unterschrift von siebzig Prozent reicht nicht hin, den Beweis der Echtheit als erbracht anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0043433Dokumentnummer
JJR_19871028_OGH0002_0020OB00670_8700000_001