Norm
GSGG §13 Z1Rechtssatz
Die Agrarbehörden sind nunmehr nicht nur zur Entscheidung über Anträge auf Einräumung, Abänderung oder Aufhebung eines Bringungsrechtes zuständig, sondern haben mit Ausschluß des Rechtsweges auch bestimmte Streitigkeiten zu entscheiden, die in den durch das Bringungsrecht begründeten Rechtsverhältnis ihren Ursprung haben. (Hier: Unterlassungsbegehren gegen verbüchertes Bringungsrecht)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0045710Dokumentnummer
JJR_19871029_OGH0002_0070OB00691_8700000_002