Norm
IPRG §36Rechtssatz
Bestehen zwischen dem Geschädigten und dem Produzenten keine mit dem Produkt zusammenhängenden Vertragsbeziehungen (wie etwa Liefervertrag oder Garantievertrag), ist für die Produzentenhaftung das Recht des Vertriebsortes der Ware maßgebend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0077274Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.08.2013