Norm
MRG §8Rechtssatz
Die Benützung des Dachbodens gemäß der Hausordnung (etwa als Trockenraum und zu Abstellzwecken) ist für den Mieter einer Wohnung verkehrsüblich. Diese Benützung begründet jedoch noch kein Bestandrecht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0069359Dokumentnummer
JJR_19871029_OGH0002_0070OB00631_8700000_001