- 10 ObS 73/87
Veröff: SZ 60/231 = SSV-NF 1/48
- 10 ObS 23/88
Veröff: SSV-NF 2/65
- 10 ObS 56/90
- 10 ObS 20/90
Beisatz: Hier: Dies bedeutet für die Frage des Ausschlusses vom Arbeitsmarkt infolge von Krankenständen, dass im allgemeinen vom bisherigen Krankheitsverlauf ausgegangen werden kann und dass es Sache des Versicherten ist, eine Verschlechterung für die Zukunft zu beweisen, wofür allerdings ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit genügt. (T1) Veröff: SSV-NF 4/40
- 10 ObS 402/90
Vgl auch; Beisatz: In solchen Fällen dürfen auch die Regeln des Anscheinsbeweises angewendet werden (zB SSV-NF 2/65 mit weiteren Nachweisen). Der OGH darf jedoch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nur prüfen, ob in einem bestimmten Fall ein Anscheinsbeweis zulässig ist. Ob er erbracht oder erschüttert worden ist, ist hingegen eine vom Revisionsgericht nicht mehr überprüfbare Beweisfrage (zB SSV-NF 2/65 mit weiteren Nachweisen; 4/50 /in Druck/). (T2)
- 10 ObS 367/90
Beisatz: Hier: Anwendung der Regel des Augenscheinsbeweises bei Ansprüchen aus einer Berufskrankheit. (T3) Beis wie T2
- 10 ObS 332/90
Entscheidungstext OGH 20.11.1990 10 ObS 332/90
Beisatz: Macht ein Pensionswerber einen Anspruch auf Ausgleichszulage geltend, so obliegt dem beklagten Versicherungsträger der Beweis, dass der Anspruch des Pensionsberechtigten infolge von Einkünften oder Unterhaltsansprüchen vermindert oder dass er zur Gänze aufgehoben wird, wobei dem Vorbringen zu entnehmen sein muss, um welche Einkünfte oder Unterhaltsansprüche es sich handelt. (T4) Veröff: SSV-NF 4/148
- 10 ObS 122/91
Auch; Beis wie T4; Veröff: SSV-NF 5/69
- 10 ObS 297/91
Auch; Veröff: SSV-NF 5/112
- 10 ObS 278/91
Beis wie T2; Beisatz: Hier: Arbeitsunfall. Mit eingehender Ablehnung der Meinung Kudernas in FS-Schwarz 595, insbesondere 603 f und 610 ff. Dass in den vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren die subjektive Beweislast nicht gilt, bedeutet nur, dass der Beweis (und auch damit auch der Anscheinsbeweis) nicht schon dann als misslungen anzusehen ist, wenn die von der (objektiv) beweispflichtigen Partei beantragten Beweise nicht ausreichen, sondern dass es auch darauf ankommt, ob der Beweis allenfalls durch andere von Amts wegen aufzunehmende Beweise hätte erbracht werden können. (T5) Veröff: JBl 1992,469 = SSV-NF 5/140
- 10 ObS 73/94
Auch; Beis wie T5
- 10 ObS 31/96
Vgl; Beis wie T1 nur: Dies bedeutet für die Frage des Ausschlusses vom Arbeitsmarkt infolge von Krankenständen, dass es Sache des Versicherten ist, eine Verschlechterung für die Zukunft zu beweisen, wofür allerdings ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit genügt. (T6)
- 10 ObS 2430/96t
Entscheidungstext OGH 13.12.1996 10 ObS 2430/96t
nur: In anderen Fällen ist auch in Sozialrechtssachen von der Geltung der allgemeinen Grundsätze für die Beweislastverteilung auszugehen. (T7)
- 10 ObS 2172/96a
Entscheidungstext OGH 22.10.1996 10 ObS 2172/96a
- 10 ObS 90/97a
nur T7
- 10 ObS 152/97v
Auch; nur T7
- 10 ObS 174/97d
nur T7
- 10 ObS 175/98b
nur T7; Beisatz: Für die Frage des Ausschlusses vom Arbeitsmarkt ist der niedrigste der möglichen Zeitwerte der Krankenstände maßgebend. (T8)
- 10 ObS 198/98k
Beis wie T6
- 10 ObS 243/98b
Auch
- 10 ObS 415/98x
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2
- 10 ObS 421/98d
Vgl auch; Beis wie T6
- 10 ObS 45/99m
Vgl auch
- 10 ObS 8/99w
Beis wie T6
- 10 ObS 75/99y
nur T6; Beis wie T8
- 10 ObS 124/99d
Vgl auch; Beis wie T8
- 10 ObS 21/01p
Auch; nur T7; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Auch im Verfahren vor dem Sozialgericht gelten die Regeln der objektiven Beweislast. Ein Anspruch kann nur bejaht werden, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen erwiesen sind. (T9); Beisatz: Um Härten eines unzumutbaren Beweisnotstandes für den Versicherten zu vermeiden, genügt es bei Ansprüchen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, dass die Krankheit (der Tod) typischerweise eine Folge der konkreten Berufsausübung sein kann (Anscheinsbeweis). (T10)
- 10 ObS 36/01v
Auch; nur T7; Beis wie T8
- 10 ObS 31/01h
Auch; Beis wie T2 nur: Der Oberste Gerichtshof darf jedoch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nur prüfen, ob in einem bestimmten Fall ein Anscheinsbeweis zulässig ist. Ob er erbracht oder erschüttert worden ist, ist hingegen eine vom Revisionsgericht nicht mehr überprüfbare Beweisfrage. (T11) Beisatz: Jeder, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, muss die rechtsbegründenden Tatsachen beweisen. (T12)
- 10 ObS 293/01p
Vgl auch; Beisatz: Hier: Es ist Sache des Versicherten, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Dauer von Krankenständen nachzuweisen (Ausschluss vom Arbeitsmarkt). (T13)
- 10 ObS 70/02w
Auch; nur T7; Beisatz: Hier: Witwenpension. Nachweis der Voraussetzungen des
§ 258 Abs 4 lit d ASVG (Zahlungen zur Deckung des Unterhaltsbedarfs). (T14)
- 10 ObS 54/02t
Auch; Beis wie T9
- 10 ObS 370/01m
Auch; Beis wie T9; Beisatz: Unklarheiten über die rechtsbegründenden Tatsachen gereichen der klagenden Partei zum Nachteil. (T15) Beis wie T14
- 10 ObS 168/02g
Beis wie T12; Beisatz: Nachweis des für die Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit erforderlichen "Herabsinkens" der Arbeitsfähigkeit. (T16)
- 10 ObS 67/02d
Auch; Beisatz: Ungeachtet des Fehlens einer subjektiven Beweispflicht kann ein Anspruch nach den Regeln der objektiven Beweislast nur bejaht werden, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen erwiesen sind. (T17); Beis wie T11
- 10 ObS 275/02t
Vgl auch; Beis wie T13
- 10 ObS 400/02z
Vgl auch; Beis wie T13; Beis wie T8
- 10 ObS 96/03w
Auch; Beis wie T17
- 10 ObS 419/02v
Auch; Beis wie T11
- 10 ObS 5/04i
Auch; Beis wie T1 nur: Dies bedeutet für die Frage des Ausschlusses vom Arbeitsmarkt infolge von Krankenständen, dass im allgemeinen vom bisherigen Krankheitsverlauf ausgegangen werden kann und dass es Sache des Versicherten ist, eine Verschlechterung für die Zukunft zu beweisen. (T18)
- 10 ObS 70/05z
nur T7
- 10 ObS 75/05k
Vgl auch; Beis wie T12; Beis wie T16
- 10 ObS 128/05d
Vgl auch; Beis wie T13
- 10 ObS 146/07d
Auch; Beis wie T9; Beisatz: Um Härten eines unzumutbaren Beweisnotstands für den Versicherten zu vermeiden, sind in Verfahren über einen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch aus Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Regeln des sogenannten Anscheinsbeweises modifiziert anzuwenden. (T19)
- 10 ObS 121/07b
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Einkünfte oder Unterhaltsansprüche, die der beklagte Versicherungsträger nicht einwendet, bilden keinen Gegenstand des Rechtsstreits. (T20); Veröff: SZ 2007/202
- 10 ObS 58/11v
Auch; Veröff: SZ 2011/82
- 10 ObS 42/11s
Auch
- 10 ObS 6/12y
Entscheidungstext OGH 14.02.2012 10 ObS 6/12y
Auch
- 10 ObS 45/13k
Entscheidungstext OGH 25.06.2013 10 ObS 45/13k
Auch; Beis wie T12; Beis wie T16
- 10 ObS 138/14p
Entscheidungstext OGH 25.11.2014 10 ObS 138/14p
Vgl auch; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T13
- 10 ObS 9/16w
Entscheidungstext OGH 22.02.2016 10 ObS 9/16w
Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T20
- 10 ObS 134/19g
Beis wie T19
- 10 ObS 150/20m
Vgl