- 10 ObS 73/87
Veröff: SZ 60/231 = SSV-NF 1/48
- 10 ObS 137/88
Veröff: SZ 61/147 = SSV-NF 2/66
- 10 ObS 158/88
Auch; Beisatz: Ein einhundertdreißig bis zweihundertzehn Stunden umfassender Kurs liegt weit unter dem Maß, das allgemein nach den Ausbildungsvorschriften für einen Lehrberuf gefordert wird. (T1) Veröff: SZ 61/159 = SSV-NF 2/71
- 10 ObS 41/88
Veröff: SSV-NF 2/78
- 10 ObS 245/88
- 10 ObS 324/88
nur: Es reicht jedoch nicht aus, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten nur ein Teilgebiet eines Tätigkeitsbereiches umfassen, der von gelernten Arbeitern ganz allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht wird. (T2)
- 10 ObS 316/88
nur T2
- 10 ObS 358/88
- 10 ObS 29/89
- 10 ObS 69/89
nur T2; Beisatz: Stanzer in Schuhfabrik. (T3) Veröff: SSV-NF 3/35
- 10 ObS 60/89
Beisatz: Hier: Schweißer (T4)
- 10 ObS 100/89
nur T2; Veröff: SSV-NF 3/55
- 10 ObS 201/89
- 10 ObS 161/89
nur T2
- 10 ObS 238/89
- 10 ObS 393/89
- 10 ObS 33/90
- 10 ObS 267/89
Beisatz: Die Feststellung der Kenntnisse und Fähigkeiten, über die der Versicherte verfügt, gehört in den Tatsachenbereich. (T6)
- 10 ObS 169/90
nur T2; Veröff: SSV-NF 4/80
- 10 ObS 270/90
nur T2; Beisatz: Kraftfahrzeuglenker, für dessen Tätigkeit keine Kenntnisse oder Fähigkeiten erforderlich sind, die über jene hinausgingen, die von jedem Lenker eines Schwerkraftfahrzeuges anläßlich der Führerscheinprüfung verlangt werden. (T7)
- 10 ObS 179/91
Veröff: SSV-NF 5/79
- 10 ObS 288/91
Beisatz: Hier: Lackierer (T8) Veröff: SSV-NF 5/122
- 10 ObS 272/91
Auch; Veröff: SSV-NF 5/117
- 10 ObS 114/92
nur T2; Veröff: SSV-NF 6/69
- 10 ObS 202/92
Auch; nur T2
- 10 ObS 252/92
Auch; Beisatz: Die Anmeldung und Entlohnung des Versicherten als Facharbeiter ist höchstens ein Indiz dafür, daß der Versicherte keine reinen Hilfsarbeiten durchgeführt hat. (T9)
- 10 ObS 47/93
Beis wie T6
- 10 ObS 44/93
- 10 ObS 100/93
Beisatz: Die Frage, ob ein Matrose eine angelernte Tätigkeit ausübte, ist am Lehrberuf des Binnenschiffers zu messen (hier: Berufsschutz verneint). (T10)
- 10 ObS 124/93
nur T2
- 10 ObS 161/93
- 10 ObS 217/93
nur T2
- 10 ObS 118/94
nur T2
- 10 ObS 200/95
Beisatz: Es kommt darauf an, daß er (sie) über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die üblicherweise von ausgelernten Facharbeitern des jeweiligen Berufes in dessen auf dem Arbeitsmarkt gefragten Varianten unter Berücksichtigung einer betrieblichen Einschulungszeit verlangt werden. (T11)
- 10 ObS 210/95
- 10 ObS 2211/96m
Entscheidungstext OGH 30.07.1996 10 ObS 2211/96m
nur T2
- 10 ObS 301/97f
nur T2; Beisatz: Das Fehlen von einzelnen, nicht zentralen Kenntnissen und Fähigkeiten eines Lehrberufes steht dagegen der Annahme des Berufsschutzes nicht entgegen. (T12); Beisatz: Hier: Graveur (T13)
- 10 ObS 435/97m
Beis ähnlich wie T6; Beis wie T11; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Berufskraftfahrer. (T14)
- 10 ObS 91/98z
nur T2; Beis wie T11; Beisatz: Einem Verputzer-Facharbeiter, der im wesentlichen Naßputz- sowie Trockenausbauarbeiten, aber keine Stuckarbeiten verrichtete, kommt kein Berufsschutz als angelernter Stukkateur und Trockenausbauer, als Wärme-, Kälte- und Schallisolierer oder als Isoliermonteur zu. (T15)
- 10 ObS 327/98f
nur T2; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Versicherter war überwiegend im Möbelhandel zur Auslieferung und Montage von (Fertig-)Möbeln eingesetzt. (T16)
- 10 ObS 309/98h
Auch
- 10 ObS 80/99h
Auch; Beis wie T11
- 10 ObS 84/99x
Vgl auch; Beis wie T11; Beis wie T13
- 10 ObS 97/99h
Vgl auch; nur T2
- 10 ObS 217/99f
- 10 ObS 130/99m
Auch; Beis wie T12
- 10 ObS 365/99w
Auch; nur T2; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Tätigkeit als Buschauffeur im gesamten europäischen Raum. (T17) Beisatz: Die Tätigkeit eines Autobusfahrers gehört zum "Kernbereich" der Tätigkeit eines Berufskraftfahrers, die zwar allein nicht ausreichen würde, den Berufsschutz zu erwerben, durch die aber der bereits erworbene Berufsschutz nicht verloren geht, weil sie nicht als bloß "untergeordnet" angesehen werden kann. (T18)
- 10 ObS 256/99s
Auch; Beisatz: Hier: Kraftfahrer. (T19) Beis wie T12
- 10 ObS 175/00h
nur T2
- 10 ObS 143/00b
Auch; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Forstgartenarbeiter (Berufsschutz verneint). (T20)
- 10 ObS 260/00h
Bei wie T4
- 10 ObS 286/00g
Beis wie T11; Beis ähnlich T12
- 10 ObS 162/00x
nur T2; Beis wie T12; Beisatz: Es genügt nicht, dass der Versicherte, der keinen Beruf erlernt hat, die Kenntnisse erwirbt, sondern sie müssen auch in der im Beobachtungszeitraum überwiegend ausgeübten Berufstätigkeit in jenem Ausmaß zum Tragen gekommen sein, das hiefür üblicherweise von gelernten Arbeitern dieser Berufsgruppe erwartet wird. (T21) Beisatz: Hier: Zimmerer. (T22)
- 10 ObS 316/00v
Beisatz: Hier: Kellnerin (Restaurantfachfrau). (T23)
- 10 ObS 161/01a
nur T2; Beisatz: Die Tätigkeit einer Büglerin ist eine Hilfsarbeitertätigkeit, die nur ein kleines Teilgebiet der vielfältigen praktischen und theoretischen Kenntnisse der Lehrberufe Damen- und Herrenkleidermacher umfaßt. (T24)
- 10 ObS 157/01p
nur T2; Beis wie T19
- 10 ObS 304/01f
Auch; nur T2; Beis wie T14
- 10 ObS 208/01p
Auch; Beis wie T6; Beis wie T11
- 10 ObS 80/02s
nur: Voraussetzung für die Qualifikation als angelernter Arbeiter ist es, daß der Versicherte hinsichtlich seiner Fähigkeiten und Kenntnisse den Anforderungen entspricht, die üblicherweise an Absolventen des Lehrberufes gestellt werden. (T25)
- 10 ObS 56/02m
nur T2; Beisatz: Oder auch um mehrere Teilgebiete eines Tätigkeitsbereiches. (T26); Beis wie T12; Beisatz: Das Fehlen der Fähigkeit zur Verrichtung von Arbeiten, die zwar in der Lehrausbildung vorgesehen sind, in dem Lehrberuf aber nur von einzelnen spezialisierten Arbeitern ausgeführt werden, spricht nicht gegen die Annahme eines angelernten Berufes. (T27); Beisatz: Der Mangel an Kenntnissen von - im Rahmen der Berufsausbildung vermitteltem - Theoriewissen fällt (nur) dann gegen einen Berufschutz des Klägers ins Gewicht, wenn es sich um Kenntnisse handelt, die für die praktische Ausübung der Tätigkeit am Arbeitsmarkt erforderlich sind. (T28)
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