Norm
MRK Art6 V3Rechtssatz
Ein Verstoß gegen die Verpflichtung des Art 6 Abs 1 MRK zur Erledigung der Sache "innerhalb angemessener Frist" begründet kein Verfolgungshindernis, sondern kann (und muß) im Fall eines Schuldspruches nur im Rahmen der Strafzumessung als Milderungsumstand entsprechend berücksichtigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0074947Dokumentnummer
JJR_19871103_OGH0002_0110OS00011_8700000_001