Norm
UWG §1 D4cRechtssatz
Die Missachtung von Ausschließlichkeitsrechten kann einen Verstoß gegen § 1 und § 2 UWG bewirken, weil sich Wettbewerber, die solche Rechte missachten, einen ungerechtfertigten Vorsprung vor ihren Mitbewerber, die diese Rechte respektieren und als Lizenznehmer eine Vergütung zahlen, verschaffen und durch ihre Handlungsweise vortäuschen, zur Benützung des ausschließlichen Rechtes befugt zu sein. Für das Vorliegen eines Ausschließlichkeitsrechtes, dessen Verletzung sie als Verstoß gegen das UWG geltend machen, sind die Kläger behauptungspflichtig und bescheinigungspflichtig. (Hier:
Behauptung, Lizenzrechte für das Ausstellen eines Filmautos von einem Berechtigten erworben zu haben, reicht nicht).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0079466Dokumentnummer
JJR_19871103_OGH0002_0040OB00371_8700000_001