Norm
ASVG §269 Abs2Rechtssatz
Begibt sich ein Versicherter für längere Zeit (mehrere Monate) an einen vom Wohnort verschiedenen Arbeitsort und wohnt er auch während dieser Zeit dort (hier: jugoslawischer Saisonarbeiter in Österreich), so liegt während der Zeit seiner Arbeitstätigkeit keine ständige Hausgemeinschaft mit seinem am ständigen Wohnort zurückgebliebenen Familienangehörigen vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0085468Dokumentnummer
JJR_19871103_OGH0002_010OBS00068_8700000_001