RS OGH 1987/11/3 5Ob78/87

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Veröffentlicht am 03.11.1987
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Norm

HGB §105 ff
MRG §12 Abs3 Ca
MRG §12 Abs3 Cb

Rechtssatz

Am Vorliegen eines gespaltenen Mietverhältnisses ändert es nichts, wenn das Unternehmen zunächst wegen Fehlens vollkaufmännischer Qualität und Quantität (Art und Umfang) ein Minderhandelsgewerbe und die Gesellschaft eine bürgerlichen Rechts war, dann aber durch Erlangung vollkaufmännischer Eigenschaften die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine OHG umgewandelt wird, da die Identität der Gesellschaft durch ihre kraft Gesetzes umgewandelte Rechtsform nicht berührt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0061472

Dokumentnummer

JJR_19871103_OGH0002_0050OB00078_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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