Norm
HGB §105 ffRechtssatz
Am Vorliegen eines gespaltenen Mietverhältnisses ändert es nichts, wenn das Unternehmen zunächst wegen Fehlens vollkaufmännischer Qualität und Quantität (Art und Umfang) ein Minderhandelsgewerbe und die Gesellschaft eine bürgerlichen Rechts war, dann aber durch Erlangung vollkaufmännischer Eigenschaften die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine OHG umgewandelt wird, da die Identität der Gesellschaft durch ihre kraft Gesetzes umgewandelte Rechtsform nicht berührt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0061472Dokumentnummer
JJR_19871103_OGH0002_0050OB00078_8700000_001