Norm
ABGB §918 Abs2 VRechtssatz
Die Frage der Teilbarkeit oder Unteilbarkeit der Erfüllung ist nach dem Willen beider Parteien beziehungsweise nach dem dem Kontrahenten bei Vertragsabschluss bekannten oder erkennbaren Willen einer Partei zu beurteilen (so schon 5 Ob 196/72 = RZ 1973/40).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0018438Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.08.2022