RS OGH 1987/11/4 9ObA126/87, 9ObA250/99a, 9ObA27/01p, 9ObA204/01t, 9ObA267/01g, 9ObA86/01i, 8ObA308/

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Veröffentlicht am 04.11.1987
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Norm

AngG §6 Abs3
AVRAG §2

Rechtssatz

Dienstzettel sind keine Rechtsfolgen nach sich ziehende Willenserklärungen, sondern nur Wissenserklärungen über schon vorher vereinbarte Vertragsbedingungen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 126/87
    Entscheidungstext OGH 04.11.1987 9 ObA 126/87
  • 9 ObA 250/99a
    Entscheidungstext OGH 16.02.2000 9 ObA 250/99a
    Auch; Beisatz: Der Dienstzettel darf nicht mit dem Arbeitsvertrag verwechselt werden. Als deklaratorisches Schriftstück ist er dem konstitutiv das Arbeitsverhältnis begründenden Arbeitsvertrag gegenüberzustellen. Der Dienstzettel soll als Beweisurkunde den Inhalt des Dienstvertrages wiedergeben, ist damit eine "Wissenserklärung des Arbeitgebers über die Rechtslage" beziehungsweise "Vorstellungsmitteilung", also etwas "Faktisches", das vom rechtlichen Phänomen des Arbeitsvertrages, der aus übereinstimmenden Willenserklärungen, mit denen Rechtsfolgen herbeigeführt werden sollen, streng zu unterscheiden ist. (T1)
  • 9 ObA 27/01p
    Entscheidungstext OGH 14.03.2001 9 ObA 27/01p
    Auch; Beisatz: Die Übergabe des Dienstzettels gemäß § 2 Abs 1 beziehungsweise Abs 7 AVRAG bedeutete nicht, dass damit konstitutiv ein neues Arbeitsverhältnis begründet wurde. Der Dienstzettel hatte nur deklaratorische Bedeutung als schriftliche Aufzeichnung über wesentliche Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis beziehungsweise dessen Änderungen. (T2)
  • 9 ObA 204/01t
    Entscheidungstext OGH 19.09.2001 9 ObA 204/01t
    Beisatz: Dienstzettel geben nur etwas bereits Vereinbartes wieder und können die getroffenen Vereinbarungen nicht abändern. (T3); Beisatz: Dienstzettel sind vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auszufolgen; das bedeutet aber nicht, dass der Umstand, dass die entsprechende Urkunde vom Arbeitnehmer vorbereitet und dann vom Arbeitgeber unterfertigt wird, die Annahme eines Dienstzettel ausschließt. (T4)
  • 9 ObA 267/01g
    Entscheidungstext OGH 28.11.2001 9 ObA 267/01g
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Auch wenn der Arbeitnehmer den Dienstzettel liest und unterfertigt, kann ihm daher nicht eine auf Abänderung des tatsächlich geschlossenen Vertrages gerichtete Willenserklärung unterstellt werden. (T5)
  • 9 ObA 86/01i
    Entscheidungstext OGH 28.11.2001 9 ObA 86/01i
    Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Werden Arbeitnehmer mit dem Bemerken, die Unterfertigung sei eine "bloße Formsache" zur Unterfertigung des Dienstzettels veranlasst, kann von einem Konsens über einen Verzicht beziehungsweise eine Zustimmung zu einem Widerrufsvorbehalt des Arbeitgebers keine Rede sein. (T6)
  • 8 ObA 308/01d
    Entscheidungstext OGH 13.12.2001 8 ObA 308/01d
  • 9 ObA 224/02k
    Entscheidungstext OGH 19.03.2003 9 ObA 224/02k
    Auch; Beis wie T1 nur: Als deklaratorisches Schriftstück ist er dem konstitutiv das Arbeitsverhältnis begründenden Arbeitsvertrag gegenüberzustellen. Der Dienstzettel soll als Beweisurkunde den Inhalt des Dienstvertrages wiedergeben, ist damit eine "Wissenserklärung des Arbeitgebers über die Rechtslage", also etwas "Faktisches", das vom rechtlichen Phänomen des Arbeitsvertrages, der aus übereinstimmenden Willenserklärungen, mit denen Rechtsfolgen herbeigeführt werden sollen, streng zu unterscheiden ist. (T7); Beis wie T3
  • 9 ObA 43/04w
    Entscheidungstext OGH 21.04.2004 9 ObA 43/04w
    Auch; Beis wie T1 nur: Der Dienstzettel darf nicht mit dem Arbeitsvertrag verwechselt werden. Als deklaratorisches Schriftstück ist er dem konstitutiv das Arbeitsverhältnis begründenden Arbeitsvertrag gegenüberzustellen. (T8); Beis wie T3; Beis wie T5
  • 9 ObA 80/07s
    Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 ObA 80/07s
    Auch
  • 9 ObA 180/08y
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 9 ObA 180/08y
    Auch; Beis ähnlich wie T7
  • 9 ObA 15/20a
    Entscheidungstext OGH 25.06.2020 9 ObA 15/20a
    Vgl; Beis wie T5

Schlagworte

Erklärung, Angestellte, Vereinbarung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0027889

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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