Norm
AngG §6 Abs3Rechtssatz
Dienstzettel sind keine Rechtsfolgen nach sich ziehende Willenserklärungen, sondern nur Wissenserklärungen über schon vorher vereinbarte Vertragsbedingungen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Erklärung, Angestellte, VereinbarungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0027889Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.09.2020