RS OGH 1987/11/4 9ObS22/87, 9ObS31/87

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Veröffentlicht am 04.11.1987
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Norm

ASVG §183

Rechtssatz

Eine Änderung der MdE von zwanzig Prozent auf fünfzehn Prozent - sodaß sich der Grad der MdE tatsächlich um fünfundzwanzig Prozent gebessert hat - rechtfertigt die Annahme einer wesentlichen Änderung im Sinne des § 183 Abs 1 ASVG und damit eine neue Feststellung der Rente.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084179

Dokumentnummer

JJR_19871104_OGH0002_009OBS00022_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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