Norm
ABGB §1152 BRechtssatz
Eine sogenannte Nettolohnvereinbarung ist im allgemeinen zulässig. Sie kommt durch die Übernahme er sonst vom Arbeitnehmer zu tragenden Abgaben durch den Arbeitgeber zustande, so daß der Lohn "brutto für netto" zusteht. Aber auch hier hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Lohnabrechnung, damit er überprüfen kann, ob der Arbeitgeber die abzuführenden Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und sonstige Abgaben dem Gesetz entsprechend abgerechnet und abgeführt hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Entgelt, brutto für netto, AbrechnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0031551Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.12.2018