Norm
ASGG §12 Abs3Rechtssatz
Unter den Begriff "Streitsachen nach dem GSVG" fallen auch die Angelegenheiten der Unfallversicherung der gewerblich selbständig tätigen Personen, sodass in diesen Rechtsstreitigkeiten die Senate mit zwei fachkundigen Laienrichtern aus dem Kreis der Arbeitgeber zusammenzusetzen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0085526Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.03.2019