RS OGH 1987/11/4 9ObS24/87, 10ObS50/01b

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Veröffentlicht am 04.11.1987
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Norm

ASVG §175 Abs2 Z1

Rechtssatz

Besteht nach dem Dienstvertrag eine geteilte tägliche Arbeitszeit und begibt sich der Versicherte während der Mittagspause in seine Wohnung, so stehen sowohl der Weg während der Mittagspause nach Hause, wie auch der Rückweg zum Betrieb nach deren Ende unter Versicherungsschutz. Durch eine Unterbrechung des Weges zum Betrieb zur Besorgung privater Angelegenheiten wird der Versicherungsschutz für die Fortsetzung des Arbeitsweges nach Ende der Unterbrechung nicht aufgehoben. (§ 48 ASGG)

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 24/87
    Entscheidungstext OGH 04.11.1987 9 ObS 24/87
  • 10 ObS 50/01b
    Entscheidungstext OGH 20.03.2001 10 ObS 50/01b
    nur: Besteht nach dem Dienstvertrag eine geteilte tägliche Arbeitszeit und begibt sich der Versicherte während der Mittagspause in seine Wohnung, so stehen sowohl der Weg während der Mittagspause nach Hause, wie auch der Rückweg zum Betrieb nach deren Ende unter Versicherungsschutz. (T1) Beisatz: Der Versicherungsschutz ist nicht nur auf einen täglichen Weg zum Arbeitsort und zurück beschränkt, soweit jeweils der innere Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit gegeben ist. (T2)

Schlagworte

SW: Arbeitsvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084906

Dokumentnummer

JJR_19871104_OGH0002_009OBS00024_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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