Norm
Haager Minderjährigenschutzabk Art1Rechtssatz
Die Maßnahmen der Heimatbehörden verdrängen jene der Behörden am gewöhnlichen Aufenthaltsort und schließen für die Zeit ihrer Dauer (mit Ausnahme der Gefährdungszuständigkeit nach Art 8 MSA) auch die weitere Zuständigkeit der Behörden des gewöhnlichen Aufenthaltes aus. Es besteht daher ein ganz eindeutiger Vorrang der Heimatbehörden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0074231Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.10.2013