- 4 Nd 511/87
Entscheidungstext OGH 05.11.1987 4 Nd 511/87
Veröff: RdW 1988,133
- 7 Nd 502/88
Entscheidungstext OGH 14.04.1988 7 Nd 502/88
Ähnlich; nur: Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland setzt voraus, dass die ausländische Entscheidung in Österreich nicht anerkannt oder vollstreckt wird. (T1)
Beisatz: Hier: Die Rechtsverfolgung im Ausland ist grundsätzlich zumutbar, wenn nur ein dort eingeleiteter Rechtsstreit zur Durchsetzung der Forderung des Klägers führen kann. (T2)
- 7 Nd 504/89
Ähnlich; Beisatz: Hier: Wenngleich die Rechtsverfolgung unzumutbar und offenbar auch unmöglich ist (5 Nd 509/87), so kommt eine Ordination gemäß
§ 28 Abs 1 Z 2 JN nicht in Betracht, wenn ein vor einem österreichischen Gericht durchgeführter Prozess nur zur Schaffung eines praktisch wertlosen Urteilspapiers, nicht aber zur wirksamen Rechtsdurchsetzung führen könnte. Es mangelt daher am Rechtsschutzbedürfnis. (hier: Klage gegen CSSR wegen Atomkraftwerke Temelin 1 bis 4). (T3)
- 6 Nd 506/91
Beisatz: Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung der Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung geht im Zweifel der Schutz des Beklagten vor. (T4)
- 6 Ob 556/92
nur T1; Beis wie T2
- 3 Ob 506/94
nur T1; Veröff: EvBl 1994/154 S 739
- 6 Nd 513/95
nur: Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland setzt voraus, dass die ausländische Entscheidung in Österreich nicht anerkannt oder vollstreckt wird, eine dringende Entscheidung im Ausland nicht rechtzeitig erreicht werden könnte. (T5)
- 4 Nd 507/96
- 6 Nd 507/96
- 1 Nd 16/98
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Amtshaftungssache. (T6)
- 9 Nd 509/00
Ähnlich; Beis wie T3 nur: So kommt eine Ordination gemäß
§ 28 Abs 1 Z 2 JN nicht in Betracht, wenn ein vor einem österreichischen Gericht durchgeführter Prozess nur zur Schaffung eines praktisch wertlosen Urteilspapiers, nicht aber zur wirksamen Rechtsdurchsetzung führen könnte. (T7)
- 5 Nd 510/01
Vgl auch; Beis wie T2
- 9 Nc 109/02g
Veröff: SZ 2003/55
- 3 Nc 23/03t
Vgl auch; nur: Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland setzt voraus, dass die ausländische Entscheidung in Österreich nicht anerkannt oder vollstreckt wird. (T8)
Beisatz:
§ 28 Abs 1 Z 2 JN stellt keineswegs auf die Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung in einem bestimmten von Österreich verschiedenen Land, etwa dem Sitz- oder Wohnsitzland des Antragsgegners ab. Maßgebend ist, ob die Rechtsverfolgung in solchen Staaten nicht möglich oder nicht zumutbar ist, zu denen der Fall eine ausreichende Beziehung aufweist, demnach eine in diesen Staaten zu erwirkende Entscheidung weder in diesem noch im Inland noch in einem Drittstaat "verwertbar" ist. (T9)
- 8 Nc 25/06b
Vgl aber; Beisatz: Unzumutbarkeit im Sinne des
§ 28 Abs 1 Z 2 JN liegt vor, wenn die ausländische Entscheidung in Österreich nicht anerkannt oder vollstreckt würde; allerdings unter der weiteren Voraussetzung, dass überhaupt eine Exekutionsführung im Inland geplant ist; ferner dann, wenn eine dringend benötigte Entscheidung im Ausland nicht rechtzeitig erwirkt werden könnte, wenn eine überlange Verfahrensdauer zu gewärtigen wäre oder wenn eine Prozessführung im Ausland wenigstens eine Partei einer politischen Verfolgung aussetzen würde. Das Prozesskostenargument ist nur in Ausnahmefällen - etwa weil dem Kläger im Unterschied zur österreichischen Rechtslage keine Befreiung von den Gerichtsgebühren gewährt würde und er darauf angewiesen wäre - geeignet, einen Ordinationsantrag zu begründen: Die Kostenfrage stellt sich nämlich bei Distanzprozessen für beide Parteien jeweils mit umgekehrten Vorzeichen und geht daher zu Lasten des Klägers. (T10)
Beisatz: Hier: Behauptete Unzumutbarkeit der Klageführung in den USA. (T11)
- 10 Nc 44/06m
- 2 Ob 32/08g
Auch; Beis wie T10 nur: Das Prozesskostenargument ist nur in Ausnahmefällen geeignet, einen Ordinationsantrag zu begründen: Die Kostenfrage stellt sich nämlich bei Distanzprozessen für beide Parteien jeweils mit umgekehrten Vorzeichen und geht daher zu Lasten des Klägers. (T12)
- 6 Nc 20/08f
Vgl; Bem: Hier: Keine Unzumutbarkeit einer Rechtsverfolgung in Jersey. (T13)
- 8 Nc 27/09a
Beisatz: Hier: Die Rechtsverfolgung in der Republik Türkei ist nicht unzumutbar; Ordinationsantrag abgewiesen. (T14)
- 5 Nc 21/09x
Beis wie T14
- 7 Nc 21/10p
Auch; Beis ähnlich wie T10
- 7 Nc 4/13t
Entscheidungstext OGH 27.02.2013 7 Nc 4/13t
Auch Beis wie T10
- 4 Nc 23/14s
Entscheidungstext OGH 29.10.2014 4 Nc 23/14s
Auch; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Hier: Rechtsverfolgung in Südafrika bei Deutschsprachigkeit aller Parteien und Anwendung österreichischen materiellen Rechts. (T15)
- 10 Nc 28/14w
Entscheidungstext OGH 04.12.2014 10 Nc 28/14w
Beis wie T10; Beisatz: Ist eine Exekutionsführung im Inland gar nicht beabsichtigt oder nicht möglich ( ? hier: Klagebegehren auf ein negatives Feststellungsurteil ? ), kommt dem Argument mangelnder gegenseitiger Anerkennung oder Vollstreckung kein entscheidungswesentliches Gewicht zu. (T16)
- 7 Nc 18/16f
Entscheidungstext OGH 19.10.2016 7 Nc 18/16f
Beis ähnlich wie T10
- 6 Nc 1/19b
Auch; nur T1; Beis wie T10 nur: Unzumutbarkeit im Sinne des
§ 28 Abs 1 Z 2 JN liegt vor, wenn die ausländische Entscheidung in Österreich nicht anerkannt oder vollstreckt würde; allerdings unter der weiteren Voraussetzung, dass überhaupt eine Exekutionsführung im Inland geplant ist. (T17)
Beisatz: Die Notwendigkeit der Ordination nach
§ 28 Abs 1 Z 2 JN kann sich auch aus dem Grundsatz der effektiven Umsetzung des Europäischen Gemeinschaftsrechts ("effet utile") ergeben, käme doch die Abweisung des Ordinationsantrags für eine Klage über Ausgleichszahlungen aus der Verordnung (EG) Nr 261/2004 EU-FluggastVO (Fluggastrechte-VO) geradezu einer Rechtsschutzverweigerung gleich, wenn die Entscheidung in Österreich gar nicht vollstreckbar wäre. (T17a)
Beisatz: Hier: Im Ordinierungsverfahren wird ausreichend behauptet, dass das beklagte Flugunternehmen in Österreich Vermögen hat und daher hier Exekution geführt werden soll. Es bestehen keine Abkommen mit der Republik Serbien über die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen nach der EU-FluggastVO. (T17b)
Anmerkung zur GlSt: Beisätze T17a und T17b nachträglich hinzugefügt im August 2019.
- 2 Nc 2/19w
nur T1; Beis wie T10 nur: Allerdings unter der weiteren Voraussetzung, dass überhaupt eine Exekutionsführung im Inland geplant ist. (T18)
- 10 Nc 20/19a
- 2 Nc 12/19s
Beis wie T17
- 4 Nc 11/19h
Beis wie T17; Beisatz: Für Ansprüche aus der EU-FluggastVO haben die Mitgliedstaaten nach Art 47 GRC einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz sicherzustellen, insbesonders wenn diese sonst außerhalb der Europäischen Union geltend zu machen wären (vgl EuGH C-327/10, Hypotecni banka). Bei einem ausreichenden Inlandsbezug ist die Durchsetzung dieser Ansprüche grundsätzlich auch gegen ein Flugunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat zu ermöglichen. (T18a)
Beisatz: Hier: Beklagtes Flugunternehmen mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten; Abflugort Wien-Schwechat. (T18b)
- 8 Nc 16/19y
Beisatz: Klage gegen den Irak im Rahmen seiner als privatrechtlich einzustufenden Tätigkeit - Prozessführung dort gegen den Beklagten ist unzumutbar. (T19)
- 7 Nc 23/19w
Entscheidungstext OGH 22.08.2019 7 Nc 23/19w
Beis wie T17
- 5 Nc 20/19i
Entscheidungstext OGH 02.09.2019 5 Nc 20/19i
Beis wie T12; Beis wie T17
- 5 Nc 13/19k
Beis wie T12; Beis wie T17
- 8 Nc 30/19g
Entscheidungstext OGH 11.10.2019 8 Nc 30/19g
Vgl
- 2 Nc 35/19y
Entscheidungstext OGH 21.10.2019 2 Nc 35/19y
Beis ähnlich wie T17; Beisatz: Hier: Anspruch nach der Verordnung (EG) Nr 261/2004 EU?FluggastVO gegen eine Fluglinie mit Sitz in Ägypten. (T20)
- 8 Nc 27/19s
Entscheidungstext OGH 30.09.2019 8 Nc 27/19s
Vgl; Beis wie T17
- 8 Nc 32/19a
Entscheidungstext OGH 09.10.2019 8 Nc 32/19a
nur T1; Beis wie T17
- 9 Nc 29/19t
Beis wie T17; Beis wie T18
- 3 Nc 29/19y
Beis wie T12
- 6 Nc 32/19m
Beisatz: Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland wird aber auch im Fall der Klage gegen einen fremden Staat im Rahmen seiner als privatrechtlich einzustufenden Tätigkeit im Inland angenommen, und zwar vor allem dann, wenn eine – allenfalls in jenem Staat zu erwirkende – Entscheidung mangels Vollstreckungsvertrag im Inland, wo die beklagte Partei exequierbares Vermögen besitzt, nicht möglich ist. (T21)
Beisatz: Hier: Klagsführung im Irak auch aufgrund der bestehenden Reisewarnung unzumutbar. (T22)
- 9 Nc 65/19m
Beis wie T18a; Beisatz: Hier: Anspruch nach der Verordnung (EG) Nr 261/2004 EU?FluggastVO gegen eine Fluglinie mit Sitz in der Russischen Föderation. (T23)
- 8 Nc 37/19m
Vgl
- 2 Nc 1/20z
Vgl; Beisatz: Hier: Anspruch nach der Verordnung (EG) Nr 261/2004 EU?FluggastVO gegen ein Flugunternehmen mit Sitz in Serbien. (T24)
Beisatz: Im Hinblick auf das unionsrechtliche Gebot der Gewährung eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes für die Durchsetzung von Ansprüchen aus der Fluggastrechte-Verordnung sind die Anforderungen an die Behauptungs- und Bescheinigungspflicht der Kläger (
§ 28 Abs 4 JN) nicht zu überspannen. (T25)
- 5 Nc 2/20v
Vgl; Beisatz: Hier: Anspruch nach der Verordnung (EG) Nr 261/2004 EU-FluggastVO gegen eine Fluglinie mit Sitz in Ägypten. (T26)
- 8 Nc 18/20v
Beis wie T17; Beis wie T20
- 4 Nc 20/20h
Vgl; Beisatz: Hier: Anspruch nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 EU-FluggastVO gegen eine Fluglinie mit Sitz in Mexiko. (T27)
- 7 Nc 24/20v
- 6 Nc 11/21a
Entscheidungstext OGH 11.05.2021 6 Nc 11/21a
Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T10; Beis wie T12
- 2 Nc 1/22b
Beis wie T17; Beisatz: Hier: Unzumutbarkeit einer Rechtsverfolgung in Serbien. (T28)
- 6 Nc 30/21w
Vgl; Beisatz: Hier: Anspruch nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 EU-FluggastVO gegen eine Fluglinie mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten. (T29)
- 10 Nc 25/21i
- 10 Nc 8/22s
Beis wie T14; Beis wie T17; Beis wie T18
- 4 Nc 12/22k
Entscheidungstext OGH 06.04.2022 4 Nc 12/22k
Vgl; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Das Fehlen einer effektiven Klagemöglichkeit wird insbesondere dann angenommen, wenn eine Exekution im Inland angestrebt wird, eine am Sitz des Beklagten ergangene Entscheidung hier aber nicht vollstreckt werden würde. (T30)
- 7 Nc 7/22x
Entscheidungstext OGH 08.04.2022 7 Nc 7/22x
Vgl; Beisatz: Hier: Da dem Kläger hier im Hinblick auf die geringe Höhe seiner Forderung die Erlangung einer Entscheidung eines britischen „oberen Gerichts“ kaum möglich sein wird (Art II Abs 1 iVm Art I Z 2 lit a des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, BGBl 1962/224), ist insgesamt von einer faktischen Unmöglichkeit der Exekutionsführung in Österreich aufgrund eines im Vereinigten Königreich erlangten Titels auszugehen. (T31)
-