Norm
JN §28Rechtssatz
Eine schlüssig zustande gekommene Vereinbarung eines österreichischen Gerichtsstandes, die nicht den Erfordernissen des § 104 Abs 1 JN entspricht, begründet schon deshalb nur eine schwache Inlandsbeziehung, weil es sich dabei um einen Tatbestand handelt welcher den des § 104 JN nicht erfüllt, sondern ihm nur nahekommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0046459Dokumentnummer
JJR_19871105_OGH0002_0040ND00511_8700000_004