RS OGH 1987/11/5 4Nd511/87

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Veröffentlicht am 05.11.1987
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Norm

JN §28
JN §104 A

Rechtssatz

Eine schlüssig zustande gekommene Vereinbarung eines österreichischen Gerichtsstandes, die nicht den Erfordernissen des § 104 Abs 1 JN entspricht, begründet schon deshalb nur eine schwache Inlandsbeziehung, weil es sich dabei um einen Tatbestand handelt welcher den des § 104 JN nicht erfüllt, sondern ihm nur nahekommt.

Entscheidungstexte

  • 4 Nd 511/87
    Entscheidungstext OGH 05.11.1987 4 Nd 511/87
    Veröff: RdW 1988,133

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0046459

Dokumentnummer

JJR_19871105_OGH0002_0040ND00511_8700000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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