RS OGH 1987/11/5 4Nd511/87, 7Nd504/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.1987
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Norm

JN §28

Rechtssatz

Im Verein mit der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der ausländischen Rechtsverfolgung wird man allerdings nicht die gleiche Intensität der Inlandsbeziehung fordern müssen wie für jene Fälle, in denen die inländische Jurisdiktion allein von der Inlandsbeziehung getragen wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Nd 511/87
    Entscheidungstext OGH 05.11.1987 4 Nd 511/87
    Veröff: RdW 1988,133
  • 7 Nd 504/89
    Entscheidungstext OGH 27.04.1989 7 Nd 504/89
    Vgl; Beisatz: Hier: Wenngleich die Rechtsverfolgung unzumutbar und offenbar und unmöglich ist (5 Nd 509/87), so kommt eine Ordination gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN nicht in Betracht, wenn ein vor einem österreichischen Gericht durchgeführter Prozeß nur zur Schaffung eines praktisch wertlosen Urteilspapiers, nicht aber zur wirksamen Rechtsdurchsetzung führen könnte. Es mangelt daher am Rechtsschutzbedürfnis. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0046220

Dokumentnummer

JJR_19871105_OGH0002_0040ND00511_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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