Norm
JN §28Rechtssatz
Im Verein mit der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der ausländischen Rechtsverfolgung wird man allerdings nicht die gleiche Intensität der Inlandsbeziehung fordern müssen wie für jene Fälle, in denen die inländische Jurisdiktion allein von der Inlandsbeziehung getragen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0046220Dokumentnummer
JJR_19871105_OGH0002_0040ND00511_8700000_002