TE Vwgh Erkenntnis 2003/11/19 2000/04/0175

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Veröffentlicht am 19.11.2003
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E15101000;
E3L E15102000;
E3L E15103020;
E3L E15103030;
E6C;
E6J;
14/01 Verwaltungsorganisation;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

31975L0442 Abfallrahmen-RL Art7 idF 31991L0156;
31975L0442 Abfallrahmen-RL Art9 idF 31991L0156;
31975L0442 Abfallrahmen-RL idF 31991L0156;
31979L0409 Vogelschutz-RL idF 31994L0024;
31985L0337 UVP-RL;
31991L0156 Nov-31975L0442;
31992L0043 FFH-RL;
31994L0024 Nov-31979L0409;
31996L0061 IPPC-RL Art10;
31996L0061 IPPC-RL Art13;
31996L0061 IPPC-RL Art2 Z4;
31996L0061 IPPC-RL Art3 litd;
31996L0061 IPPC-RL Art3;
31996L0061 IPPC-RL Art7;
31996L0061 IPPC-RL Art9;
31996L0061 IPPC-RL;
61978CJ0222 ICAP / Beneventi VORAB;
61986CJ0080 Kolpinghuis Nijmegen VORAB;
61992CJ0396 Naturschutzbund Bayern VORAB;
61992CJ0431 Kommission / Deutschland;
61996CC0081 Burgemeester Haarlemmerliede Spaarnwoude Schlussantrag;
61996CJ0081 Burgemeester Haarlemmerliede Spaarnwoude VORAB;
AWG 1990 §26 Abs3;
AWG 1990 §26;
AWG 1990 §29;
EURallg;
GewO 1973 §77 Abs3 impl;
GewO 1994 §74 Abs2 Z4;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §77 Abs3;
UVPG 1993 §46;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde 1. der Gemeinde B, vertreten durch den Bürgermeister, 2. der Gemeinde W, vertreten durch den Bürgermeister, 3. der HJ in B, 4. des MJ in B,

5. der S in B, 6. des "Dr. MG" in B, 7. der "G" in B, 8. der C in W, 9. des W in B, 10. der V in B, 11. des R in B, 12. der AG in B,

13. des FG in B, 14. des BH in B, 15. der BH in B, 16. des BH in B, 17. der CH in B (K-Weg 15), 18. der CH in B (K-Gasse 11),

19. des E in B, 20. des J in B, 21. des R in W und 22. der Dipl. Ing. A in B, alle vertreten durch Prader & Plaz OEG, Rechtsanwaltspartnerschaft in 1070 Wien, Seidengasse 28, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 21. August 2000, Zl. 63.220/87-III/B/13/00, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 15. Dezember 2000, Zl. 63.220/125- III/B/13/00, betreffend Genehmigung einer Untertagedeponie für gefährliche Abfälle (mitbeteiligte Partei: Entsorgungsbergwerk W, Planungs- und Errichtungsgesellschaft mbH in W, vertreten durch Dr. Hilbert Aubauer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rosenbursenstraße 8),

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie von den 20.- und 21.- beschwerdeführenden Parteien erhoben wurde, zurückgewiesen; im Übrigen wird

II. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird, soweit sie von den 1. bis 19. und 22.- beschwerdeführenden Parteien erhoben wurde, als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.017,36 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei hat mit Anbringen vom 2. Jänner 1991 beim Landeshauptmann von Niederösterreich die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Untertagedeponie für gefährliche Abfälle auf Grundstücken in der Gemeinde W und B beantragt.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 24. November 1993 wurde dieser Antrag gemäß § 29 Abs. 1 Z. 5 und Abs. 2 sowie § 1 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), BGBl. Nr. 325/1990, in der Fassung BGBl. Nr. 257/1993, abgewiesen.

Der gegen diesen Bescheid von der mitbeteiligten Partei erhobenen Berufung wurde vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 20. Oktober 1995 insofern Folge gegeben, als der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit "zur neuerlichen ergänzenden Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an den Landeshauptmann von Niederösterreich verwiesen" wurde.

Im fortgesetzten Verfahren erging sodann der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 7. September 1998, mit dem die begehrte Bewilligung gemäß § 29 AWG unter einer Reihe von Auflagen erteilt wurde.

Nahezu 1000 Personen erhoben gegen diesen Bescheid Berufung.

Mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 21. August 2000 wurden die Berufungen, teils als verspätet zurückgewiesen, teils "soweit sie sich gegen eine Zurückweisung von Einwendungen und/oder eine Verweisung auf den Zivilrechtsweg richten, abgewiesen, im Übrigen aber als unzulässig zurückgewiesen", teils als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wurde dahin abgeändert, dass die Frist für den Baubeginn mit spätestens 1. Oktober 2001 und die Frist für die Einbringung der Abfälle mit "bis 1. August 2020" festgesetzt wurde (und im Teil E (Bau- und Betriebsaufsicht) im Punkt E5. die Jahreszahl 1998 gestrichen wurde); weiters wurden Nebenbestimmungen im Teil F (Bedingungen und Auflagen) abgeändert.

Als Rechtsgrundlagen wurde angegeben:

-

"Abfallwirtschaftsgesetz-AWG, BGBl. Nr. 325/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/1998: §§ 29 Abs. 1 Z 5, Abs. 5, Abs. 6, Abs. 7, Abs. 13, Abs. 15, Abs. 17, 26

-

Gewerbeordnung 1994-GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/1999: §§ 74, 75 Abs. 1, 2 und 3, 77 Abs. 1, 2, 3 und 4, 359 Abs. 1

-

Wasserrechtsgesetz 1959-WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/1999: §§ 12 Abs. 2, 31b, 105, 112, 120, 120a

-

Forstgesetz-ForstG, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 419/1996: §§ 17, 18

-

Mineralrohstoffgesetz-MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/1999 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 197/1999: §§ 2 Abs. 2, 3 und 4, 112, 113, 116, 118, 119

-

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz-ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/1999: § 93 Abs. 2 und 2

-

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991-AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/1999: § 66 Abs. 4

-

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991-AVG, BGBl. Nr. 357/1990: § 42 Abs. 1."

Im ersten Absatz dieses Bescheides werden die Berufungswerber zum überwiegenden Teil nicht namentlich genannt, sondern mit der Nummer, unter der sie in der Zustellverfügung im Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 7. September 1998 angeführt waren, aufgelistet. Diese Auflistung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 15. Dezember 2000 gemäß § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, dass der Ausdruck "1507" durch den Ausdruck "1504-1507" und der Ausdruck "1550, 1556" durch den Ausdruck "1550-1556" ersetzt wurde (Spruch: in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 15. Dezember 2000, Zl. 63.220/125-III/B/13/00).

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorweg ist festzuhalten, dass nach dem Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1986, VwSlg. 12.329/A, die Erlassung eines Berichtigungsbescheides im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG bewirkt, dass dieser Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet. Wird ein vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtener Bescheid nach Erhebung der Beschwerde von der belangten Behörde berichtigt, dieser Berichtigungsbescheid vom Beschwerdeführer aber unangefochten gelassen, so hat der Verwaltungsgerichtshof seiner Überprüfung den angefochtenen Bescheid in der Fassung, die er durch die Berichtigung erhalten hat, zu Grunde zu legen.

     Dem Beschwerdevorbringen, die Berufungen mehrerer (namentlich

genannter) Personen seien weder namentlich, noch mit den im

Bescheid "der NÖ Landesregierung" vom 7. September 1998 vergebenen

Nummern entschieden worden, ist nach dem Vorgesagten hinsichtlich

der 11. bis 18.- beschwerdeführenden Parteien im Hinblick auf den

Berichtigungsbescheid unbegründet (11.- beschwerdeführende Partei

= Nr. 1504, 12.- beschwerdeführende Partei = Nr. 1505, 13.-

beschwerdeführende Partei = Nr. 1506, 14.- beschwerdeführende

Partei = Nr. 1551, 15.- beschwerdeführende Partei = Nr. 1552, 16.-

beschwerdeführende Partei = Nr. 1553, 17.- beschwerdeführende

Partei = Nr. 1554 und 18.- beschwerdeführende Partei = Nr. 1555).

Die Berufung der 10.- beschwerdeführenden Partei, die in der Zustellverfügung des erstinstanzlichen Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich unter der Nr. 2233 (Mädchenname) angeführt ist, wurde abgewiesen. Hinsichtlich der 19.- beschwerdeführenden Partei zeigt sich, dass die Berufung einer Person dieses Namens unter der Nr. 459 teils abgewiesen und teils zurückgewiesen wurde. Dass ungeachtet dessen - wegen Namensgleichheit - über die Berufung der 19.- beschwerdeführenden Partei noch nicht entschieden worden sei, wird in der Beschwerde nicht behauptet (nach der Gegenschrift der belangten Behörde sei E (Nr. 459) laut Auskunft der Gemeinde vor Erlassung des angefochtenen Bescheides von (der in der Beschwerde angegebenen Anschrift) B, H-Straße 36, nach B, K-Gasse 5, verzogen). Im Übrigen steht die Behauptung in der Beschwerde, es sei über die Berufung der 19.- beschwerdeführenden Partei noch nicht entschieden worden, damit in Widerspruch, dass unter der (in der Beschwerde angegebenen) Nr. 1891 des erstinstanzlichen Bescheides zwar ein E, mit Wohnsitz B, H-Straße 36, aufscheint, Berufung aber ein E jedoch mit der Anschrift "K-Gasse 5, B" erhoben hat.

Während nach dem Vorgesagten eine Zurückweisung der Beschwerde, soweit sie von den 10. bis 19. beschwerdeführenden Parteien erhoben wurde, nicht in Betracht kommt, ist es jedoch zutreffend, wenn in der Beschwerde hinsichtlich der 20.- beschwerdeführenden Partei geltend gemacht wird, es sei über deren Berufung noch nicht entschieden worden. Die 20.- beschwerdeführende Partei konnte dadurch aber durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt werden. Ihre Berufung ist vielmehr offen und war die Beschwerde, soweit sie von der 20.- beschwerdeführenden Partei erhoben wurde, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Hinsichtlich der 21.- beschwerdeführenden Partei ist auszuführen, dass ein R in W, Obere S-Straße 1a, keine Berufung erhoben hat. Dass Identität mit einer Person gleichen Namens, wohnhaft in H, H-Straße 64-66/3/3, bestünde (von dieser Person wurde Berufung erhoben), wird in der Beschwerde nicht behauptet und ist auf dem Boden der Aktenlage nicht zu finden. Die Beschwerde ist daher auch insoweit, als sie von der 21.- beschwerdeführenden Partei erhoben wurde, mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Hinsichtlich der 22.- beschwerdeführenden Partei wird in der Beschwerde geltend gemacht, sie habe fristgerecht Einwendungen erhoben ("unter ihrem damaligen ledigen Namen AH und auch ohne akademischen Titel"), die belangte Behörde stelle im angefochtenen Bescheid auf Seite 53, letzter Absatz, jedoch fest, dass sie erstmals am 27. November 1997 Einwendungen vorgebracht habe, und habe "ihre Berufung zu Unrecht mangels Parteistellung" zurückgewiesen.

Dazu ist auszuführen, dass in der Berufung der 22.- beschwerdeführenden Partei ausdrücklich auf "meine mit Schreiben vom 25. November 1997 eingebrachte Einwendungen gegen das Vorhaben" Bezug genommen wird (und dieses Schreiben von "Dipl. Ing. A" stammt). Ein Hinweis darauf, dass die 22.- beschwerdeführende Partei unter ihrem ledigen Namen AH Einwendungen erhoben hätte, findet sich nicht. Wie der Verwaltungsgerichtshof aber wiederholt (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1959, Slg. Nr. 5007/A) ausgesprochen hat, ist die Verfahrensrüge einer Partei abzulehnen, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, um erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung abzulegen und das Verwaltungsverfahren als mangelhaft zu bekämpfen, an dem sie trotz gebotener Gelegenheit nicht genügend mitgewirkt hat.

Es ist sodann auf die einzelnen Themenbereiche der Beschwerde wie folgt einzugehen:

              1.       Unmittelbare Anwendbarkeit der UVP-Richtlinie

Zu diesem Themenbereich vertritt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Auffassung, dass das dem gegenständlichen Bescheid zu Grunde liegende Ansuchen am 2. Jänner 1991 gestellt worden sei. Nach § 46 Abs. 6 UVP-G sei sohin eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz nicht durchzuführen. Zu den Ausführungen in den Berufungen betreffend Vorrang des Gemeinschaftsrechts und unmittelbare Anwendung der UVP-Richtlinie sei auszuführen:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen (siehe etwa das Erkenntnis vom 18. Februar 1999, GZ 97/07/0079, und die dort angeführte Vorjudikatur) ausgeführt, dass

-

sich auch im Wege eines zu unterstellenden Vorranges des Gemeinschaftsrechts schon grundsätzlich nicht ergeben könnte, dass ein innerstaatliches Gesetz, das nach seinen Übergangsbestimmungen für den konkreten Fall nicht anwendbar ist, im Wege des Anwendungsvorranges anwendbar wird,

-

mit dem EWR-Abkommen übernommene europarechtliche Regelungen im Verhältnis zu später gesetztem innerstaatlichen Recht keinen Anwendungsvorrang genießen,

-

die Übergangsbestimmungen des § 46 Abs. 3 und 4 UVP-G als geltendes innerstaatliches Recht durch das EWR-Abkommen deshalb auch nicht verdrängt werden konnten und

-

auch der Beitritt Österreichs zur Europäischen Union mit 1. Jänner 1995 die genannten Übergangsbestimmungen des § 46 UVP-G im Lichte des Gemeinschaftsrechts als unbedenklich erweist, weil aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs geschlossen werden kann, dass für die Frage der Anwendung der UVP-Richtlinie maßgebend ist, ob das jeweilige Verfahren, in welchem allenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen wäre, zum Zeitpunkt des Ablaufes der Umsetzungsfrist bereits eingeleitet war (siehe das Urteil des EuGH vom 11. August 1995, Rs. C-431/92).

Österreich hätte die UVP-Richtlinie per 1. Jänner 1994 (Inkrafttreten des EWR-Abkommens) umzusetzen gehabt. Zu diesem Zeitpunkt war das gg. Verwaltungsverfahren bereits eingeleitet. Das in den Berufungen zitierte Urteil des EuGH vom 9. August 1994, Rs. C-396/92, ist daher nicht einschlägig, da es einen Fall betraf, in dem ein Mitgliedsstaat die UVP-Richtlinie nach Ablauf der Umsetzungsfrist für diesen Mitgliedsstaat (3. Juli 1988) umgesetzt und hiebei vorgesehen hatte, dass Genehmigungsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Umsetzungsnorm, aber nach Ablauf der Umsetzungsfrist (3. Juli 1988) eingeleitet wurden, von der UVP-Pflicht befreit sind.

Unbeschadet dessen, dass nach Ansicht der Berufungsbehörde für das gg. Vorhaben aus den angeführten Gründen keine UVP-Pflicht besteht, ist auszuführen, dass das nach § 29 AWG durchgeführte Verfahren den Anforderungen der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG, entsprechen würde."

In der Beschwerde wird geltend gemacht:

"Österreich hat sich im am 1.1.1994 in Kraft getretenen EWR-Abkommen dazu verpflichtet, den gemeinschaftsrechtlichen Besitzstand (acquis communautaire) zu übernehmen. Dieser Besitzstand umfaßt das gemeinschaftsrechtliche Primärrecht, das sekundäre Gemeinschaftsrecht sowie die Entscheidungen des EuGH, die dieser vor Unterzeichnung des EWR-Abkommens erlassen hat (vgl. Art. 2 Beitrittsabkommen, BGBl 1995/45, wo normiert ist, daß 'die ursprünglichen Verträge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe (...) verbindlich sind' und in den Mitgliedsstaaten 'gelten'; vgl. auch AB, 25 BlgNR XIX. GP, 17; RV zum Beitritts-BVG 1546 BlgNR XVIII. GP, 7; Griller, Der Anwendungsvorrang des EG-Rechts, ecolex 1996, 639).

Gem. Art. 74 des EWR-Abkommens sind die besonderen Bestimmungen über die Schutzmaßnahmen betreffend die Umwelt in Anhang XX des Abkommens enthalten, wobei dieser bestimmt, daß die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.6.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten zu übernehmen ist (veröffentlicht in ABl.EG Nr. L 175 vom 5.7.1985, 40). Das EWR-Abkommen trat in Österreich am 1.1.1994 ohne die Vereinbarung von Übergangsregeln in Kraft. Vom Grundsatz der Übernahme des gemeinschaftsrechtlichen Besitzstandes wurden lediglich in dreierlei Hinsicht Ausnahmen vereinbart, wovon sich jedoch keine auf die UVP-Richtlinie bezieht. Da die UVP-Richtlinie für die geplante Untertagedeponie anwendbar ist (vgl. Anhang I, Punkt 9 der Richtlinie) ist Österreich seit Inkrafttreten des EWR-Abkommens zur Durchführung einer UVP im Rahmen des Genehmigungsverfahrens der Untertagedeponie verpflichtet.

Nach § 46 Abs. 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G) ist dieses Bundesgesetz, sofern nichts anderes bestimmt ist, am 1.7.1994 in Kraft getreten. Gem. § 46 Abs. 4 UVP-G sind die Bestimmungen dieses Gesetzes jedoch auf Vorhaben nicht anwendbar, deren Genehmigung bis zum 30.6.1994 beantragt worden ist. Das UVP-G ist daher auf das gegenständliche Verfahren nicht anzuwenden.

Wie bereits oben ausgeführt, findet sich jedoch für die Anwendung der UVP-Richtlinie der EU keine solche Übergangsbestimmung, so daß sich daraus zwingend ergibt, daß auf sämtliche, der Richtlinie unterliegende Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften der EU-Richtlinie durchzuführen ist, selbst wenn das diesbezügliche Verfahren bereits vor dem 1.1.1994 eingeleitet worden ist (vgl. Schwarzer, Zur unmittelbaren Wirkung der EU-Richtlinie über die UVP in Österreich, RdU 1994, 109).

§ 46 Abs. 1 und 3 UVP-G stehen sohin nicht im Einklang mit der UVP-Richtlinie. Eine richtlinienkonforme Übergangsbestimmung hätte zumindest vorsehen müssen, daß vor dem 1.7.1994 eingeleitete Genehmigungsverfahren nach den Bestimmungen des 2. Abschnittes ('Umweltverträglichkeitsprüfung und konzentriertes Genehmigungsverfahren') des UVP-G fortzusetzen sind.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sind EU-Richtlinien dann 'self executing', d. h. unmittelbar anzuwendendes Recht, wenn innerstaatlich eine vergleichsweise Regelung nicht oder noch nicht vorgesehen ist. Der einzelne Staatsbürger kann sich daher mangels fristgemäß erlassener Durchführungsmaßnahmen direkt auf Bestimmungen einer Richtlinie gegenüber allen innerstaatlichen, nicht richtlinienkonformen Vorschriften berufen.

Voraussetzung für die direkte Anwendbarkeit einer Richtlinie in einem Staat ist, daß die Bestimmungen der Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind. Um diese Erfordernisse zu erfüllen, muß die Richtlinie hinsichtlich des Personenkreises, dem die in der Richtlinie vorgesehenen Garantien zugute kommen sollen, hinsichtlich des Inhaltes dieser Garantien sowie in Hinblick auf die Person des Schuldners der Garantieansprüche unbedingt und hinreichend genau sein. Diese Voraussetzungen erfüllt die UVP-Richtlinie der EU zweifelsfrei.

Es ist darauf hinzuweisen, daß der Europäische Gerichtshof bereits entschieden hat, daß die genannte UVP-Richtlinie unmittelbar anzuwendendes Recht ist, das heißt, daß sie dann anzuwenden ist, wenn keine innerstaatliche, der UVP-Richtlinie entsprechende Norm vorliegt.

Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 9.8.1994, Rs. C- 396/92 (Bund Naturschutz in Bayern e.V. gegen Freistaat Bayern u.a.) ausgesprochen, daß 'Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.6.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten es nicht gestattet, daß ein Mitgliedsstaat, der diese Richtlinie nach dem 3.7.1988, dem Tag des Ablaufes der Umsetzungsfrist, in seine nationale Rechtsordnung umgesetzt hat, Projekte, für die das Genehmigungsverfahren vor Inkrafttreten des nationalen Gesetzes (...) eingeleitet wurde (...), von der in der Richtlinie vorgeschriebenen Umweltverträglichkeitsprüfung ausnimmt.'

Diese Entscheidung wurde u.a. in der Rechtssache 'Wärmekraftwerk Großkrotzenburg' (Urteil des EuGH vom 11.8.1995, Rs. C-431/92) bestätigt, in der der EuGH die unmittelbare Wirkung der UVP-Richtlinie bekräftigte und erklärte, daß der individualschützende Charakter einer Vorschrift kein Erfordernis für die unmittelbare Richtlinienwirkung ist (vgl. Maitz/Büchele, Zur unmittelbaren Wirkung der IPPCund der Seveso II-Richtlinie, RdU 2000, 61).

Dadurch ist unzweifelhaft klargestellt, daß vor dem Bau einer Untertagedeponie wie der verfahrensgegenständlichen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, die den einzelnen Bestimmungen der EU-UVP-Richtlinie zu entsprechen hat, auch wenn das gegenständliche Verfahren vor dem 1.1.994 eingeleitet worden ist und das österreichische UVP-G erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft getreten ist.

Auch vom Bundesministerium für Umwelt wurde mehrfach klargestellt, daß ab dem 1.1.1994 die UVP-Richtlinie unmittelbar anzuwendendes Recht ist.

Die (damalige) Umweltministerin führte 1994 wie folgt aus:

'Dies bedeutet, daß auf Vorhaben, die der UVP-Richtlinie unterliegen , auf die aber das UVP-G noch nicht anzuwenden ist, (...) die Bestimmungen der anzuwendenden Materiengesetze im Sinne der Richtlinie auszulegen sind bzw. dort, wo keine der Richtlinie entsprechende anwendbare Bestimmung existiert, die Bestimmungen der Richtlinie unmittelbar anzuwenden sind' (Anfragebeantwortung der Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie vom 10.8.1994, Zl 14.4751/49-II/5/94).

'Weiters ist zu beobachten, daß seit 1. Jänner 1994 die EU-UVP-Richtlinie in Österreich gilt und in betroffenen Verfahren anzuwenden ist' (parlamentarische Anfragebeantwortung der Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie vom 14.7.1994; II- 14512 BzSt. Protokolle der XVIII. GP).

Da Art. 2 und 3 der UVP-Richtlinie vorsehen, daß eine umfassende Prüfung der Auswirkungen eines Projektes auf die Faktoren, Mensch, Flora und Fauna, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft sowie auf die Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren durchzuführen ist, ist der Umfang eines auf die UVP-Richtlinie gestützten Ermittlungsverfahrens bedeutend weitreichender, als jenes des lediglich auf den Rechtsgrundlagen des AWG, der GewO, des WRG, des ForstG, des BergG und des ArbeitnehmerInnenschutzG durchgeführten vorliegenden Genehmigungsverfahrens.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erklärt im angefochtenen Bescheid dazu, ...

Diese Rechtsauffassung des Bundesministeriums ist in mehrfacher Hinsicht verfehlt:

Das vom Bundesministerium nahezu wörtlich wiedergegebene Erkenntnis des VwGH vom 18.2.1999, GZ 97/07/0079, betraf keinen mit dem verfahrensgegenständlichen Verfahren vergleichbaren Fall. In diesem Erkenntnis hatte sich der VwGH mit der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb des Kraftwerkes Kelchsau-Ehreit zu beschäftigen. Wesentlich in diesem Verfahren war, daß dieses Projekt zu einem Zeitpunkt anhängig gemacht worden war, zu welchem die UVP-Richtlinie noch nicht einmal erlassen war. Das zitierte Erkenntnis des VwGH betraf somit nicht die Farge, ob Projekte, die nach dem 3.7.1988, jedoch vor 30.6.1994 beantragt wurden, nach der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind. Der VwGH hatte in diesem Erkenntnis vielmehr zu klären, ob Projekte, die bereits vor dem 3.7.1988 eingereicht wurden, der UVP-Richtlinie unterliegen. Dies - und nur dies - hat der VwGH richtigerweise verneint.

Daß ein Hinweis auf dieses Erkenntnis jedoch nicht geeignet ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das gegenständliche Verfahren abzulehnen, zeigt sich auch aus der Kommentierung durch Raschauer. Dieser erklärt zum Verfahren Kelchsau-Ehreit:

'Wäre das Verfahren nicht deutlich vor dem 1.1.1995 eingeleitet worden, wäre in der Tat die Anwendbarkeit des Tatbestandes der 'Kraftwerkskette' iSv Z 18 von Anh I nahegelegen.' (RdU 2000, 29).

Gleiches ergibt sich auch aus dem Urteil des EuGH vom 18.6.1998, Rs. C-81/96 (Burgemeester en Wethouders van Haarlemmerliede en Spaarnwoude u.a. gegen Gedeputeerde Staten van Noord-Holland). Der EuGH erklärte, daß der UVP-Richtlinie kein Anhaltspunkt zu entnehmen ist, daß die Mitgliedsstaaten ermächtigt wären, Projekte, für die das Genehmigungsverfahren nach dem Stichtag des 3.7.1988 eingeleitet wurde, von der Umweltverträglichkeitsprüfung auszunehmen. Folglich muß für solche Projekte der in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie aufgestellte Grundsatz eingehalten werden, daß Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen (Rz. 22 des Urteiles).

Der Gerichtshof weist abermals darauf hin, daß der 3.7.1988 den entscheidenden Stichtag darstellt, der förmliche Antrag muß daher für den Ausschluß der Anwendung der UVP-RL vor diesem Datum eingebracht worden sein. 'Nur dieses formale Kriterium entspricht nämlich nach Auffassung des Gerichtshofes dem Grundsatz der Rechtssicherheit und ist geeignet, die praktische Wirksamkeit der Richtlinie zu erhalten.' (Rz. 23 des Urteiles unter Verweis auf das Urteil vom 11.8.1995, Rs. C-431/92, Rz. 32).

In Rz. 28 des zitierten Urteils faßt der Gerichtshof zusammen, daß die Richtlinie dahin auszulegen ist, daß sie es einem Mitgliedsstaat nicht gestattet, die in ihrem Anhang I angeführten Projekte von den Verpflichtungen betreffend die Umweltverträglichkeitsprüfung zu befreien, wenn nach dem 3.7.1988 ein Genehmigungsverfahren förmlich eingeleitet worden ist.

Im Urteil vom 11.8.1995, C-431/92 (Wärmekraftwerk Großkrotzenburg) bekräftigte der EuGH abermals diese Rechtsansicht. Unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung (Urteil vom 9.8.1994, Rs. C-396/92) wiederholte er, daß ein nach dem 3.7.1988 eingereichtes Genehmigungsverfahren nach den Grundsätzen der UVP-Richtlinie durchzuführen ist.

Die Rechtsprechung des Gerichtshofes läßt sich somit dahingehend zusammenfassen, daß sämtliche Projekte, die den Anforderungen des Art. 2 Abs. 1 der zitierten Richtlinie entsprechen und in den Anhängen der UVP-Richtlinie angeführt sind, falls sie nach dem 3.7.1988 beantragt wurden, nach den Regeln der Richtlinie 85/337/EWG einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind. Aus keinem vorliegenden Urteil des EuGH kann der Schluß gezogen werden, daß für jene Mitgliedsstaaten, die erst mit 1.1.1995 den Europäischen Gemeinschaften beigetreten sind, ein anderer Stichtag zu gelten hätte.

Um den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften der Richtlinie 85/337/EWG zu genügen, ist daher zu prüfen, ob das durchgeführte Genehmigungsverfahren den inhaltlichen Anforderungen insbesondere der Artikel 2, 3 und 8 der Richtlinie entspricht, die vom Gerichtshof als ausreichend bestimmt und unmißverständlich qualifiziert wurden, um eine unmittelbare Wirksamkeit zu entfalten (vgl. EuGH Urteil vom 11.8.1995, C-431/92).

Nach Art. 3 der Richtlinie haben die Mitgliedsstaaten insbesondere darauf zu achten, daß die Wechselwirkung zwischen den in Art. 3, erster und zweiter Gedankenstrich der Richtlinie genannten Faktoren (Mensch, Fauna, Flora, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landwirtschaft) berücksichtigt werden, was eine gesamtheitliche Bewertung dieser Faktoren voraussetzt. Damit wird verlangt, daß sich die Umweltverträglichkeitsprüfung mit allen mittelbaren und unmittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf die genannten Umweltgüter, einschließlich deren Wechselwirkungen zu befassen hat. Es wird somit nicht der sonst im Umweltrecht übliche sektorale Ansatz verfolgt. Umweltmedien sollen nicht mehr nach Sektoren getrennt, sondern in ihrer Gesamtheit (einschließlich der sich unter ihnen abspielenden synergistischen und kumulativen Effekte) erfaßt werden. Der ingetrative Ansatz stellt ohne Zweifel nicht nur die entscheidende Herausforderung, sondern auch die zentrale Schwierigkeit der gemeinschaftsrechtlichen UVP dar (vgl. Ritter, Umweltverträglichkeitsprüfung, Wien 1995, 49).

Demgemäß war der Gegenstand des gegenständlichen, nach § 29 AWG durchgeführten Verfahrens weitaus enger und hat bei weitem nicht alle dieser Faktoren und vor allem nicht deren Wechselwirkungen berücksichtigt. Der vorliegende Genehmigungsbescheid verstößt somit gegen die materiellrechtlichen Anforderungen der UVP-Richtlinie. Der bekämpfte Bescheid ist daher inhaltlich rechtswidrig.

Die BeschwerdeführerInnen richten daher an den Verwaltungsgerichtshof die

Anregung,

dem EuGH gem. Art. 234 EGV die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob ein Projekt, das unter Anhang I der Richtlinie 85/337/EWG fällt und nach dem 3.7.1988, jedoch vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens am 1.1.1994 in Österreich beantragt wurde, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist."

Das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, ist am 1. Juli 1994 in Kraft getreten (§ 46 Abs. 1).

Der 2. Abschnitt (über die Umweltverträglichkeitsprüfung) ist nach § 46 Abs. 3 UVP-G auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren bis zum 31. Dezember 1994 eingeleitet wird, sofern nicht der Projektswerber/die Projektswerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens für die nach dem 30. Jänner 1994 eingeleiteten, aber noch nicht durch Bescheid erledigten Genehmigungen beantragt. Auch in diesem Fall bleiben rechtskräftig erteilte Genehmigungen unberührt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Frage einer entgegen dem Gesetzestext der Bestimmungen des § 46 Abs. 3 (und 4) UVP-G gebotenen Anwendung der Bestimmungen des 2. Abschnittes des UVP-G auch auf vor den in dieser Bestimmung genannten Stichtagen anhängig gemachten Verfahren wiederholt auseinander gesetzt, wobei der Gerichtshof im Erkenntnis vom 18. Februar 1999, Zl. 97/07/0079, die Rechtsprechung dahin zusammengefasst hat,

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dass sich auch im Wege eines zu unterstellenden Anwendungsvorranges von Gemeinschaftsrecht schon grundsätzlich nicht ergeben könnte, dass ein innerstaatliches Gesetz, das nach seinen Übergangsvorschriften für den konkreten Fall nicht anwendbar ist, im Wege des Anwendungsvorranges anwendbar würde,

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dass mit dem EWR-Abkommen übernommene europarechtliche Regelungen im Verhältnis zu später gesetztem innerstaatlichen Recht keinen Anwendungsvorrang genießen,

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dass die Übergangsbestimmungen des § 46 Abs. 3 und 4 UVP-G als geltendes innerstaatliches Recht durch das EWR-Abkommen deshalb auch nicht verdrängt werden konnten und

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dass auch der Beitritt Österreichs zur Europäischen Union mit 1. Jänner 1995 die genannten Übergangsregelungen des § 46 UVP-G im Lichte des Gemeinschaftsrechtes als unbedenklich erweist, weil aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes geschlossen werden kann, dass für die Frage der Anwendung der Richtlinie 85/337/EWG maßgebend ist, ob das jeweilige Verfahren, in welchem allenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend der Richtlinie durchzuführen wäre, zum Zeitpunkt des Ablaufes der Umsetzungsfrist bereits eingeleitet war.

Der Gerichtshof hatte in dem zitierten Erkenntnis (vgl. auch die dort angeführte Vorjudikatur) ausgesprochen, dass das Urteil des EuGH vom 9. August 1994, Rs. C-396/92 (Slg. 1994, I-3717, "Bund Naturschutz in Bayern"), für die Konstellation des österreichischen Umsetzungsprozesses der Richtlinie ohne praktische Auswirkung ist, weil der Anwendungsvorrang der Richtlinie für Österreich erst am 1. Jänner 1995 wirksam geworden ist, für alle ab diesem Termin eingereichten Projekte Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht aber ohnehin schon nach Maßgabe des österreichischen UVP-G besteht.

Auch im vorliegenden Beschwerdefall ist die entscheidende Frage, ob es für die Anwendbarkeit der UVP-Richtlinie bei einem Projekt, das seinem Gegenstand nach in den Geltungsbereich der Richtlinie (nach Anhang I) fällt, auf den Zeitpunkt der Entscheidung oder der Antragstellung ankommt. Generalanwalt Gulmann hat sich in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache C- 396/92 (Slg. 1994, I-3717, "Bund Naturschutz in Bayern", Rn 22 sowie Rn 33 ff), aus Gründen, die insbesondere mit der Rechtssicherheit und den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zusammenhängen, dafür ausgesprochen, dass auf das Datum der Einleitung des Verfahrens abzustellen sei. In seinem Urteil vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-396/92 (Slg. 1994, I-3717, "Bund Naturschutz in Bayern") hat der Gerichtshof zu diesem Punkt nicht Stellung genommen. Im Einklang mit der Auffassung von Generalanwalt Mischo in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-81/96 (Slg. 1998, I-3923, "Burgemeester en Wethouders van Haarlemmerliede en Spaarnwoude") ist der Verwaltungsgerichtshof jedoch der Auffassung, dass der EuGH im Urteil vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-431/92 (Slg. 1995, I-2189, "Großkrotzenburg") in der Sache entschieden hat, dass die Mitgliedsstaaten Projekte, für die der förmliche Genehmigungsantrag vor dem 3. Juli 1988 (Ende der Umsetzungsfrist nach der Richtlinie) gestellt wurde, von der obligatorischen Prüfung der Umweltverträglichkeit befreien können. Selbst wenn man diese Auffassung nicht teilt (so Schmelz, UVP-Richtlinie und UVP-Gesetz, ecolex 1995, 931) wurde dies jedenfalls im Urteil des EuGH vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-81/96 (Slg. 1998, I-3923, "Burgemeester en Wethouders van Haarlemmerliede en Spaarnwoude") in den Rn. 22 und 23 abschließend klargestellt:

Da die Richtlinie für Projekte, bei denen das Genehmigungsverfahren vor dem 3. Juli 1988 (Ende der Umsetzungsfrist der Richtlinie) eingeleitet worden ist und zu diesem Zeitpunkt noch läuft, keine Übergangsvorschriften vorsieht, ist der Grundsatz, dass Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen, in Fällen, in denen das Datum der förmlichen Antragstellung vor dem Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie liegt, nicht anwendbar. Dabei hat der Gerichtshof (a.a.O., Rn. 24) etwa auch ausgesprochen, dass Verfahren, die bereits auf nationaler Ebene komplex sind und die vor Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie förmlich eingeleitet wurden, durch die spezifischen Anforderungen der Richtlinie nicht noch zusätzlich belastet und verzögert werden sollen. Da auch die Umsetzungsfrist der Richtlinie, nämlich 3. Juli 1988, für die Konstellation des österreichischen Umsetzungsprozesses nicht relevant ist (vgl. auch Köhler/Schwarzer, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, insbesondere Rn. 16 zu § 46 UVP-G, wonach der Anwendungsvorrang erst am 1. Jänner 1995, dem Termin des EU-Beitritts, wirksam geworden sei und für alle ab diesem Termin eingereichten Projekte ohnedies bereits die Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht nach Maßgabe des UVP-G bestanden habe), war die Anregung der beschwerdeführenden Parteien auf Einholung einer Vorabentscheidung im Sinne des Art. 234 EGV nicht aufzugreifen.

Nach den angestellten Erwägungen zeigen die unter dem Gesichtspunkt "unmittelbare Anwendung der UVP-Richtlinie" gemachten Beschwerdeausführungen eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit nicht auf.

              2.       Fehlende Standortverordnung nach § 26 Abs. 3 AWG

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird dazu ausgeführt, die Genehmigungsvoraussetzungen für die geplante Untertagedeponie würden sich aus § 29 Abs. 2 AWG in Verbindung mit den Genehmigungsvoraussetzungen in den nach dieser Bestimmung anzuwendenden sonstigen Materienvorschriften, das seien vorliegendenfalls die GewO 1994, das WRG 1959, das ForstG 1975, das BergG 1975 bzw. das nunmehr an dessen Stelle getretene MinroG, ergeben. Das Vorliegen einer Standortverordnung sei weder nach § 29 Abs. 2 AWG noch nach den vorangeführten anderen Materienvorschriften Genehmigungsvoraussetzung. Dass das Vorliegen einer Standortverordnung nach § 26 AWG keine Genehmigungsvoraussetzung sei, ergebe sich im Übrigen auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. September 1999, Zl. 99/07/0075. In diesem habe der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausgeführt, dass § 26 AWG nicht zwingend eine Standortfestlegung vorsehe, sondern nur dann, wenn dies zur Sicherung einer ausreichenden Anzahl von Behandlungsanlagen erforderlich sei.

In der Beschwerde wird dazu ausgeführt:

"Nach § 26 AWG ist das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie (nunmehr Bundesministerium für Landwirtschaft und Umwelt) verpflichtet, unter Bedachtnahme auf den Bundesabfallwirtschaftsplan geeignete Standorte für Anlagen zur Behandlung gefährlicher Abfälle zu erheben und mit Verordnung geeignete Standorte auszuweisen, soweit dies zur Sicherung einer ausreichenden Zahl an Behandlungsanlagen erforderlich ist. Die Standortausweisung erfolgt dabei für vorliegende Anlagenprojekte, denen vom Projektwerber eine Umweltverträglichkeitserklärung anzuschließen ist.

Im § 26 Abs. 3 Z 1, 2, 3 u. 4 AWG findet sich eine demonstrative Aufzählung der Anforderungen an diese Umweltverträglichkeitserklärung. Lediglich wenn der Schutz der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 AWG) gesichert ist, kann eine Standortfestlegung für das vorliegende Projekt nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsuntersuchung gem. § 26 Abs. 4 AWG erfolgen. Der Standortgemeinde und den unmittelbar angrenzenden Gemeinden ist vor der endgültigen Standortfestlegung der Verordnungsentwurf zuzustellen, der dann durch 6 Wochen öffentlich zur Stellungnahme aufzulegen ist. In der Standortgemeinde oder in den unmittelbar angrenzenden Gemeinden ansässige Personen sowie das wasserwirtschaftliche Planungsorgan haben ein Stellungnahmerecht zu diesem Entwurf (§ 26 Abs. 6 und 7 AWG).

Welche rechtliche Wirkung eine Standortverordnung bei der Erteilung einer abfallrechtlichen Anlagengenehmigung hat, ergibt sich aus dem Gesetzestext nicht eindeutig. Lediglich auf den ersten Blick wird die Behörde durch den § 29 AWG nicht dazu verpflichtet, bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens auf das Vorliegen einer Standortverordnung Bedacht zu nehmen, weil § 29 AWG keinen Hinweis auf § 26 AWG enthält. Es sei jedoch darauf hingewiesen, daß auch in anderen anlagenrechtlichen Regimen nicht immer sämtliche Bewilligungskriterien ausdrücklich im Bewilligungstatbestand aufgelistet sind (vgl. z.B. § 82 iVm § 77 GewO).

Durch eine historische und eine teleologische Interpretation des Gesetzes kommt man jedoch zu einem anderen Ergebnis. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1.274 Blg.Nr. 17. GP, 39) wird zu § 26 AWG folgendes ausgeführt:

"Absatz 1 ermächtigt und verpflichtet den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu einer systematischen und planmäßigen Standorterhebung im gesamten Bundesgebiet. Soweit derartige Abfallbehandlungs- oder Lagerungsanlagen nicht in ausreichendem Maß bereitstehen und soweit nicht in erforderlichem Maße geeignete Standorte in kommunalen Flächenwidmungsplänen ausgewiesen sind, wird der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ermächtigt, geeignete Standorte aufgrund eines entsprechenden raumordnungsähnlichen Verfahrens (Abs. 4 und 5) mit Verordnung festzulegen."

Daraus ist eindeutig ersichtlich, daß dem Gesetzgeber daran gelegen ist, daß Abfallbehandlungsanlagen durch planerische Widmungsausweisung gedeckt sind. Man kann dem Gesetzgeber nicht unterstellen, die Anordnung getroffen zu haben, daß zwar Standorte zu erforschen und auszuweisen sind, danach bei der Anlagengenehmigung auf diese Festlegung aber nicht Bedacht zu nehmen ist.

Daß eine Standortverordnung nach § 26 AWG eine Voraussetzung für eine abfallrechtliche Anlagenbewilligung nach § 29 AWG darstellt, ergibt sich aber vor allem aus der Ausgestaltung des Verordnungserlassungsverfahrens. So wird ausdrücklich angeordnet, daß auf den Bundesabfallwirtschaftsplan Bedacht zu nehmen ist, widrigenfalls die Standortverordnung gesetzwidrig wäre. Des weiteren wird durch § 26 AWG den von der Standortverordnung unmittelbar Betroffenen die Möglichkeit zur Beteiligung an der Planung eingeräumt, was die Sozialverträglichkeit eines Projektes erheblich fördert. Ginge man von der, von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht aus, wonach eine Standortverordnung gem. § 26 AWG keine Zulässigkeitsvoraussetzung einer Genehmigung nach § 29 AWG sei, würde die abfallrechtliche Bewilligung der Untertagedeponie keinerlei Bezug zu den Vorgaben und Festlegungen des Abfallwirtschaftsplanes aufweisen. Dadurch würden gerade Standorte für jene Anlagen, die vom Großteil der Bevölkerung besonders kritisch betrachtet werden, ohne jede Beteiligung der hiervon Betroffenen festgelegt werden.

Daß das Erfordernis einer generellen Widmungsausweisung die Dauer eines Genehmigungsverfahrens nicht unerheblich verlängern könnte, ist unbestritten. Betrachtet man jedoch die im § 1 Abs. 2 AWG festgelegten Grundsätze und die in § 1 Abs. 3 Z 1, 2

                 u.       3 AWG festgelegten öffentlichen Interessen der Abfallwirtschaft, so ist eine rasche Erledigung von Genehmigungsverfahren für abfallrechtliche Anlagen darin nicht normiert.

In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen von Verena Madner (Die Standortregelung im Abfallwirtschaftsgesetz, ZN 1992, 523) zu verweisen: 'Letztlich bleibt, folgt man der (...) Meinung (Anm: wonach eine Standortverordnung gemäß § 26 AWG keine Genehmigungsvoraussetzung ist), unklar, weshalb der Umweltminister zur kosten- und zeitintensiven Erforschung von umweltverträglichen Anlagenstandorten zur Sicherung der Abfallbehandlung in Österreich verpflichtet wird, das Ergebnis dieser am Bundesabfallwirtschaftsplan orientierten Suche jedoch bei der Anlagenbewilligung unbeachtlich sein soll. Die rechtliche Relevanz einer Standortverordnung nach § 26 AWG ist, folgt man dieser Meinung, darauf beschränkt, die Enteignung für die Errichtung von Abfallbehandlungsanlagen zu ermöglichen, also § 27 AWG anwendbar zu machen. Daß lediglich Projekte, die fr

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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